18.10.2024
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Dokument-Nr. 10265

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Urteil15.09.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 32.09 und BVerwG 35.09
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil27.04.2009, 12 A 1665/08 und 12 A 1519/08
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil15.04.2008, 16 K 845/08 und 16 K 6270/07
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.09.2010

BVerwG: Einmalbeitrag zur Insol­venz­si­cherung nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz verfas­sungsgemäßHeranziehung zum Einmalbeitrag verletzt weder Rückwir­kungs­verbot noch Gleichheitssatz

Der im Betrie­bs­ren­ten­gesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung von Versor­gungs­an­wart­schaften ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Alters­ver­sorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für die Finanzierung dieser Sicherung durch Arbeit­ge­ber­beiträge galt bis einschließlich 2005 das Renten­wer­tum­la­ge­system. Danach mussten im Insolvenzfall zunächst nur bestehende Versor­gungs­ansprüche finanziert werden. Die Finanzierung der Versor­gungs­an­wart­schaften wurde bis zum Eintritt des Versor­gungsfalls aufgeschoben. Zum Jahresbeginn 2006 führte der Gesetzgeber ein kapital­ge­decktes Finan­zie­rungs­system ein. Seither sind auch die Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz zu finanzieren. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre wird von den bereits im Jahr 2005 beitrags­pflichtigen Arbeitgebern ein Einmalbeitrag erhoben. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster ohne Erfolg.

Benachteiligung betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig

Die Zurückweisung der Revisionen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht damit begründet, dass die Heranziehung zum Einmalbeitrag weder das Rückwirkungsverbot noch den Gleichheitssatz verletzt. In der Belastung der bereits im Jahr 2005 beitrags­pflichtigen Arbeitgeber liege keine „echte“ Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern nur eine grundsätzlich zulässige „unechte“ Rückwirkung. Die Regelung knüpfe zwar an einen vergangenen Sachverhalt an, bewirke eine Beitragspflicht aber erst für die Zukunft. Die Rückanknüpfung belaste entsprechend dem Gesetzeszweck diejenigen Arbeitgeber, denen die Vorteile des Finan­zie­rungs­auf­schubs zugute gekommen seien. Die Benachteiligung der betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssten, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber dürften zu keinem Beitrag mehr herangezogen werden. Die erst seit 2006 beitrags­pflichtigen Arbeitgeber finanzierten die Anwartschaften nach dem neuen System bereits mit und hätten vom alten System nicht profitiert. Der Gesetzgeber sei schließlich nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe derjenigen, die den Einmalbeitrag zahlen müssten, nach der Dauer der jeweiligen Beitragspflicht zu differenzieren. Den Aufwand, den von rund 60 000 Arbeitgebern aufzubringenden Einmalbeitrag für rund 167 000 Anwartschaften über einen Zeitraum von 31 Jahren zu staffeln, habe der Gesetzgeber für unver­hält­nismäßig halten dürfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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