Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.1993
Anlegepflicht der Hundesteuermarke: Hund muss Hundesteuermarke tragenGesetzliche Pflicht zum Tragen einer Hundesteuermarke rechtmäßig / Hundehalterin scheitert mit Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Regelt eine Hundesteuersatzung einer Gemeinde die Pflicht zum Tragen der Hundesteuermarke, so ist diese rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Hundehalterin gegen die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde. Diese verpflichtete die Hundehalter dazu, ihre Hunde nur mit einer Steuermarke außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks herumlaufen zulassen.
Hundesteuersatzung war rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Regelung der Hundesteuersatzung zur Pflicht des Tragens der Hundesteuermarke rechtmäßig war. Die Regelung durfte aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen werden. Zwar habe diese Vorschrift ausdrücklich nur die Erhebung der Steuern angesprochen. Die Ermächtigung sei aber dahingehend zu verstehen, dass sie den Gemeinden auch das Recht zugesteht, durch Satzung die Art und Weise der Erhebung, die Organisation und die Kontrolle der Steuer zu regeln. Dies sei so zwingend, dass es einer detaillierten gesetzlichen Ermächtigung nicht bedurfte.
auch interessant
Regelung nicht unverhältnismäßig
Die Regelung sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn von ihr sei nur eine geringe Belastung ausgegangen. Zudem sei es für die Kontrolleure durch die Steuermarke schnell möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um einen angemeldeten Hund handelt oder nicht. Habe demgegenüber jedesmal zunächst der Halter ermittelt und dann im Steueramt überprüft werden müssen, ob der Hund angemeldet ist, wäre dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (zt/ZKF 1994, 86/rb)