15.11.2024
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Dokument-Nr. 16928

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Urteil23.07.1993Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 N 92.3729
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZKF 1994, 86Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF), Jahrgang: 1994, Seite: 86
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ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.1993

Anlegepflicht der Hunde­steu­ermarke: Hund muss Hunde­steu­ermarke tragenGesetzliche Pflicht zum Tragen einer Hunde­steu­ermarke rechtmäßig / Hundehalterin scheitert mit Klage vor dem Bayerischen Verwaltungs­gerichtshof

Regelt eine Hunde­steu­er­satzung einer Gemeinde die Pflicht zum Tragen der Hunde­steu­ermarke, so ist diese rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs­gerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Hundehalterin gegen die Hunde­steu­er­satzung ihrer Gemeinde. Diese verpflichtete die Hundehalter dazu, ihre Hunde nur mit einer Steuermarke außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks herumlaufen zulassen.

Hunde­steu­er­satzung war rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof stellte fest, dass die Regelung der Hunde­steu­er­satzung zur Pflicht des Tragens der Hundesteuermarke rechtmäßig war. Die Regelung durfte aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 3 Abs. 1 Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz (KAG) erlassen werden. Zwar habe diese Vorschrift ausdrücklich nur die Erhebung der Steuern angesprochen. Die Ermächtigung sei aber dahingehend zu verstehen, dass sie den Gemeinden auch das Recht zugesteht, durch Satzung die Art und Weise der Erhebung, die Organisation und die Kontrolle der Steuer zu regeln. Dies sei so zwingend, dass es einer detaillierten gesetzlichen Ermächtigung nicht bedurfte.

Regelung nicht unver­hält­nismäßig

Die Regelung sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richthofs auch nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Denn von ihr sei nur eine geringe Belastung ausgegangen. Zudem sei es für die Kontrolleure durch die Steuermarke schnell möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um einen angemeldeten Hund handelt oder nicht. Habe demgegenüber jedesmal zunächst der Halter ermittelt und dann im Steueramt überprüft werden müssen, ob der Hund angemeldet ist, wäre dies mit einem unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand verbunden gewesen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (zt/ZKF 1994, 86/rb)

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