12.12.2024
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Dokument-Nr. 34552

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.11.2024

Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unter­richts­stunde für bayerische Grund­schul­lehr­kräfte ist unwirksamBayerische Verwaltungs­gerichts­hof kippt Pflicht zu Mehrarbeit

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat aufgrund eines Normen­kontroll­antrags einer Grund­schul­leiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeits­zeit­kontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt.

Die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Regelungen sahen die Einführung eines verpflichtenden Arbeits­zeit­kontos für Grund­schul­lehr­kräfte vor („Ansparmodell“). Damit sollte ein 2019 bis 2024 prognos­ti­zierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeit­ka­pa­zitäten an Grundschulen gedeckt werden. Die Lehrkräfte sollten in den Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28 für jeweils insgesamt fünf Jahre wöchentlich eine zusätzliche Unter­richts­stunde leisten. Der Beginn des individuellen Fünfjah­res­zeitraums war dabei nach Lebensalter gestaffelt („Alterskohorten“). Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unter­richts­ver­pflichtung wieder abgebaut werden. Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung des Mindest­stun­denmaßes bei Antragsteilzeit und der Altersgrenze bei Antrags­ru­hestand sowie ein Aussetzen von Sabbatmodellen vorgesehen. Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grund­schul­lehr­kräfte an Mittel- und Förderschulen versetzt werden können.

Einführung des Ansparmodells "nicht gerechtfertigt"

Der BayVGH hat die Regelungen nun für unwirksam erklärt. Die Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells setze laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG) einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs ausrichten. Angesichts dessen sei die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt. Denn das Kultus­mi­nis­terium habe in seiner Lehrer­be­da­rfs­prognose die Effekte bzw. „Gewinne“ der zugleich eingeführten weiteren Maßnahmen nicht berücksichtigt. Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verord­nungs­er­lasses bereits veröffentlichte Lehrer­be­da­rfs­prognose 2020 heranziehen müssen. Unter diesen Prämissen sei ein Arbeits­zeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grund­schul­lehr­kräften nicht erforderlich.

Grund­schul­lehr­kräfte gleich­heits­widrig in Anspruch genommen

Die danach zu lange Laufzeit des Arbeits­zeit­kontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die gewonnenen „Überhänge“ dazu zu nutzen, erfahrene Grund­schul­lehr­kräfte (zusätzlich) an Mittel- bzw. Förderschulen einzusetzen. Denn erst der Verord­nungsgeber selbst schaffe durch diese Versetzungen den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage: Diese sehe nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vor. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein dauerhafter Bedarf. Da durch die Regelungen aber nur Grund­schul­lehr­kräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleich­heits­widrig in Anspruch genommen. Das Gericht weist aber darauf hin, dass ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe. Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerfG einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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