03.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.11.2011

Bayerischer VGH: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für Bewir­tungs­flächen im EinkaufszentrumBewir­tungs­flächen im Durch­gangs­bereich können nicht als Frei- oder Außenbereich eingestuft werden

Das Rauchverbot nach dem Gesund­heits­schutz­gesetz umfasst auch Bewir­tungs­flächen im Durch­gangs­bereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufs­zentrums. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Gaststätte mit einer Bewir­tungs­fläche in dem überdachten und umschlossenen Innenhof des Einkaufzentrums „Elisenhof“ in München. Gemäß einer Auflage der Landes­hauptstadt gilt das Rauchverbot nach dem Gesund­heits­schutz­gesetz auch für diese Bewir­tungs­fläche.

Bewir­tungs­fläche ist als „Innenraum“ im Sinne des Gesund­heits­schutz­ge­setzes anzusehen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat - wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht - entschieden, dass diese Auflage vorerst beachtet werden muss. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Bewir­tungs­fläche um einen „Innenraum“ im Sinne des Gesund­heits­schutz­ge­setzes mit der Folge, dass auch dort das Rauchverbot gilt. Es sei nicht erforderlich, dass der Innenraum durch ein Gaststät­ten­gebäude räumlich abgetrennt sei. Vielmehr reiche, dass er anderweitig, nämlich durch das Einkaufszentrum baulich abgegrenzt und umschlossen sei. Der Gesetzgeber habe durch das Rauchverbot die erheblichen Gesund­heits­ge­fahren des Passivrauchens in allseits umschlossenen Räumen bannen wollen. Da der strittige Bereich eindeutig nicht als Frei- oder Außenbereich anzusehen sei, bleibe nur seine Einordnung als Innenraum. Diese Sichtweise entspreche dem Schutzzweck des Gesetzes, wonach Personen vor der unfreiwilligen Beein­träch­tigung durch Rauch in geschlossenen Räumen geschützt werden sollten, der sie sich nicht entziehen könnten. Zwar sei das Rauchen in einem Einkaufszentrum nicht generell durch das Gesund­heits­schutz­gesetz verboten, weil insoweit der Gesetzgeber davon ausgehe, dass schon durch die Ausübung des privaten Hausrechts der Nicht­rau­cher­schutz ausreichend gewährleistet sei. Gehe es aber um eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum, gelte etwas anderes, zumal sich hier die Besucher länger aufhielten und typischerweise mehr rauchten als etwa beim Einkaufen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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