Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.11.2011
Bayerischer VGH: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für Bewirtungsflächen im EinkaufszentrumBewirtungsflächen im Durchgangsbereich können nicht als Frei- oder Außenbereich eingestuft werden
Das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz umfasst auch Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufszentrums. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Gaststätte mit einer Bewirtungsfläche in dem überdachten und umschlossenen Innenhof des Einkaufzentrums „Elisenhof“ in München. Gemäß einer Auflage der Landeshauptstadt gilt das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz auch für diese Bewirtungsfläche.
Bewirtungsfläche ist als „Innenraum“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes anzusehen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - entschieden, dass diese Auflage vorerst beachtet werden muss. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Bewirtungsfläche um einen „Innenraum“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes mit der Folge, dass auch dort das Rauchverbot gilt. Es sei nicht erforderlich, dass der Innenraum durch ein Gaststättengebäude räumlich abgetrennt sei. Vielmehr reiche, dass er anderweitig, nämlich durch das Einkaufszentrum baulich abgegrenzt und umschlossen sei. Der Gesetzgeber habe durch das Rauchverbot die erheblichen Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in allseits umschlossenen Räumen bannen wollen. Da der strittige Bereich eindeutig nicht als Frei- oder Außenbereich anzusehen sei, bleibe nur seine Einordnung als Innenraum. Diese Sichtweise entspreche dem Schutzzweck des Gesetzes, wonach Personen vor der unfreiwilligen Beeinträchtigung durch Rauch in geschlossenen Räumen geschützt werden sollten, der sie sich nicht entziehen könnten. Zwar sei das Rauchen in einem Einkaufszentrum nicht generell durch das Gesundheitsschutzgesetz verboten, weil insoweit der Gesetzgeber davon ausgehe, dass schon durch die Ausübung des privaten Hausrechts der Nichtraucherschutz ausreichend gewährleistet sei. Gehe es aber um eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum, gelte etwas anderes, zumal sich hier die Besucher länger aufhielten und typischerweise mehr rauchten als etwa beim Einkaufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online