21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.02.2019

Normen­kontroll­antrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutz­wa­ld­sa­nierung erfolglosKein rechtlich geschützter Anspruch auf überhöhte Wildbestände

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat den Normen­kontroll­antrag eines Eigen­jagd­revier­inhabers gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden.

Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestands­ge­fährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, dass das Schalenwild durch die verschärfte Bejagung von den Sanie­rungs­flächen vertrieben werde und schädige dann seinen Waldbesitz.

Überhöhte Wildbestände sind auf trophä­e­no­ri­en­tierte Jagdinteresse des Antragstellers zurückzuführen

Einen ähnlichen Normenkontrollantrag lehnte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bereits am 11. Dezember 2017 ab (Az. 19 N 14.1022). Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs fehlt es auch in dem nun entschiedenen Fall an der notwendigen Antragsbefugnis, vor allem weil es dem Antragsteller entgegen seinem Vorbringen nicht um Beein­träch­ti­gungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophä­e­no­ri­en­tierten Jagdinteresse - ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Auch dieser Antragsteller lehne die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbe­wirt­schaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ab.

Kein Verstoß gegen Naturschutz-, Wasser- oder Tierschutzrecht

Unabhängig davon hätte der Normen­kon­trol­lantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs verstoße die Verordnung weder gegen das Natur­schutzrecht noch gegen das Wasserrecht noch gegen das Tierschutzrecht.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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