18.10.2024
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Dokument-Nr. 32999

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.05.2023

Verwaltungs­gerichts­hof stoppt Erlaubnis zur Tötung von FischotternAusnah­me­ge­neh­migung für die Tötung von Fischottern waren rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat festgestellt, dass zwei von der Regierung der Oberpfalz erteilte Ausnahme­genehmigungen für das Töten von Fischottern rechtswidrig waren.

Die Regierung der Oberpfalz hatte zur Abwehr von Schäden in der oberpfälzischen Teichwirtschaft im Rahmen eines Pilotprojekts mit mehreren Bescheiden gestattet, dass in den betroffenen Teichgebieten jeweils bis zu zwei Fisch­ot­ter­männchen lebend gefangen und getötet werden. Nach Klagen zweier Natur­schutz­verbände hat das Verwal­tungs­gericht Regensburg diese Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen vollumfänglich aufgehoben. Hiergegen wandte sich der beklagte Freistaat Bayern mit seiner Berufung. Da die Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen nur bis zum 31. Dezember 2021 galten, beantragten die Kläger im Berufungs­ver­fahren wegen einer Wieder­ho­lungs­gefahr, die Rechts­wid­rigkeit der Bescheide festzustellen.

BayVGH: Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen waren rechtswidrig

Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Regensburg im Ergebnis bestätigt und die Rechts­wid­rigkeit der die Tötung zulassenden Bescheide festgestellt. Der nach Ablauf der Geltungsdauer der Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen gestellte Feststel­lungs­antrag der Kläger sei zulässig, weil vergleichbare Bescheide in Zukunft nicht ausgeschlossen seien. Die Klagen seien auch begründet, weil die Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der europarechtlich streng geschützten Fischotter müsse die Behörde auf Grundlage wissen­schaft­licher Daten nachweisen, dass die Tötung geeignet sei, ernste wirtschaftliche Schäden in der Fische­rei­wirt­schaft zu verhüten.

Erforderlicher Nachweis nicht erbracht

Dieser Nachweis sei nicht erbracht. Insbesondere sei die Begründung für die Bescheide widersprüchlich, weil sie einerseits davon ausgehe, dass durch die Tötung Schäden in der Teichwirtschaft spürbar gemindert würden, andererseits aber vorhersage, dass die entstandene Lücke in kurzer Zeit durch ein anderes Männchen aufgefüllt werde. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der zum 1. Mai 2023 geänderten Arten­schutz­recht­lichen Ausnah­me­ver­ordnung (AAV), die auf Landesebene unter anderem Regelungen zur Tötung von Fischottern trifft. Der Freistaat Bayern kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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