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Dokument-Nr. 33770

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.02.2024

Gewässerschutz rechtfertigt Beschränkung des Einsatzes von Düngemitteln in BayernBayerische Ausführungs­verordnung zur Düngeverordnung rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat in drei Musterverfahren die Ausweisung von sog. roten und gelben Gebieten durch die Bayerische Ausführungs­verordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als rechtmäßig bestätigt und grundsätzliche Einwände gegen die Verordnung zurückgewiesen. Lediglich in einem vierten Musterverfahren stellte der BayVGH spezifische Mängel an einer Messstelle fest und erklärte die Gebiets­aus­weisung allein für den Grund­was­ser­körper bei Thalmassing für unwirksam.

Die AVDüV setzt aufgrund europa- und bundes­recht­licher Vorgaben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat bestimmte Gebiete fest, die mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen (sog. gelbe Gebiete). In diesen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. So darf in einem roten Gebiet z.B. maximal 80 Prozent des errechneten Stick­stoff­dün­ge­bedarfs gedüngt werden. Die Antragsteller, bei denen es sich um Landwirte aus verschieden Regie­rungs­be­zirken Bayerns handelt, sehen sich durch die AVDüV in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt. Zudem seien auch die jeweiligen konkreten Gebiets­aus­wei­sungen fehlerhaft. Die zugrun­de­liegende Messnetzdichte und die Abgrenzung von belasteten zu unbelasteten Bereichen seien unzureichend. Einzelne Messstellen entsprächen nicht dem Stand der Technik.

Dünge­be­schrän­kungen im Interesse des Gewäs­ser­schutzes zumutbar

Der BayVGH ist dem nicht gefolgt und hat die Anträge der Landwirte in den ersten drei Musterverfahren abgelehnt. Die Dünge­be­schrän­kungen seien den Antragstellern im Interesse des Gewäs­ser­schutzes zumutbar. Der Gewässerschutz stelle nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eine höchstrangige Gemein­wohl­aufgabe dar. Die damit verbundenen belastenden Auswirkungen wie etwa der reduzierte Dünge­mit­te­l­einsatz seien zulässige und von den Landwirten hinzunehmende Einschränkungen ihrer Grundrechte. Auch die Anwendung des sog. 20 %-Kriteriums, wonach die Gesamtfläche der landwirt­schaft­lichen Parzelle dem belasteten Gebiet zuzurechnen ist, falls mindestens 20 % in dem belasteten Gebiet liege, stelle keinen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die Grundrechte der Landwirte dar. Die von der Regelung betroffenen Parzellen fielen in Relation zur gesamten Gebiets­aus­weisung nicht nennenswert ins Gewicht. Es handele sich um eine zulässige Vereinfachung bei der Berechnung der Gebiets­aus­wei­sungen.

Keine Befreiungs-, Ausnahme- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen notwendig

Wegen der Wichtigkeit des Gewäs­ser­schutzes habe es keiner Befreiungs-, Ausnahme- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen bedurft. Die mittels Verwal­tungs­vor­schrift ausgestalteten Anforderungen an das Auswei­sungs­messnetz und die Abgrenzung unbelasteter Bereiche seien eingehalten, auch wenn die erforderliche Messnetzdichte im Freistaat Bayern derzeit noch nicht vollständig erfüllt sei. Der Freistaat Bayern könne sich insoweit auf eine Überg­angs­re­gelung berufen. Hinsichtlich der einzelnen Messstellen hätten mit Ausnahme des vierten Muster­ver­fahrens betreffend den Grund­was­ser­körper bei Thalmassing keine Mängel festgestellt werden können, die sich auf die Gebiets­aus­weisung auswirkten. Der BayVGH hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in allen Verfahren zugelassen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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