15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24785

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.08.2017

Ersatz­zwangshaft zur Durchsetzung eines Zweck­entfremdungs­verbots für Wohnraum rechtmäßigAnordnung nach Ausschöpfung aller milderen Zwangsmittel nicht zu beanstanden

Die Anordnung von Ersatz­zwangshaft zur Durchsetzung eines Verbots der Zweck­ent­fremdung von Wohnraum ist rechtmäßig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof und wies damit eine Beschwerde gegen die vom Verwal­tungs­gericht München angeordnete Ersatz­zwangshaft zurück.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Landes­hauptstadt München den Antragsgegner mit bestands­kräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die zweckfremde Nutzung einer Wohnung in München unverzüglich zu beenden und den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen. Eine Androhung weiterer Zwangsgelder gegenüber dem Antragsgegner erfolgte mit Bescheid vom 10. November 2016.

Antragsgegner setzt rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort

Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist dem Bescheid der Landes­hauptstadt München vom 2. Juni 2016 das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten in unmiss­ver­ständ­licher Weise zu entnehmen. Dennoch habe der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sondern setze sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort, wie die zahlreichen Ermittlungen der Landes­hauptstadt München belegten. Relevante Hinde­rungs­gründe, welche der geforderten Unterlassung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.

Mildere Zwangsmittel bereits ausgeschöpft

Ferner habe die Landes­hauptstadt München sämtliche ihr zur Verfügung stehenden milderen Zwangsmittel bereits ausgeschöpft, sodass die Anordnung der Ersatzzwangshaft, welche nur ausnahmsweise zulässig sei und einer besonderen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bedürfe, auch verhältnismäßig sei. Insbesondere habe den Antragsgegner selbst die mehrfache Androhung von Zwangsgeldern nicht zu beeindrucken vermocht; alle Vollstre­ckungs­versuche zur Einbringung der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben.

Vollstreckung der Ersatz­zwangshaft kann durch Entrichtung fälliger Zwangsgelder abgewendet werden

Sollte der Antragsgegner der angeordneten Verpflichtung nachkommen, müsste die Anwendung von Zwangsmitteln jedoch eingestellt werden. Zudem könnte der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatz­zwangshaft noch durch Entrichtung der fälligen Zwangsgelder abwenden. Grund hierfür ist, dass die Ersatz­zwangshaft - anders als die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erzwingungshaft - nur ein subsidiäres Vollstre­ckungs­mittel darstellt, das lediglich an die Stelle des (zunächst) unein­bring­lichen Zwangsgeldes tritt. Wird das Zwangsgeld nachträglich noch beglichen, entfallen damit die Voraussetzungen für die Ersatz­zwangshaft und die Vollstreckung muss unterbleiben.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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