Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.08.2008
Nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis kann in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis nur erworben werden, wenn kein deutscher Wohnsitz eingetragen istEU-Führerschein setzt ausländischen Wohnsitz voraus
Eine nach vorausgegangenem inländischen Fahrerlaubnisentzug in einem anderen EU-Staat ausgestellte neue Fahrerlaubnis hat im Bundesgebiet keine Gültigkeit, wenn in ihr ein inländischer Wohnsitz eingetragen ist. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
War dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis diese entzogen worden und hat ihm anschließend ein anderer EU-Mitgliedstaat (hier Tschechien) eine Fahrerlaubnis ausgestellt, in der aber ein Wohnort im Bundesgebiet eingetragen ist, so entfaltet diese ausländische EU-Fahrerlaubnis nach zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswirkungen im Bundesgebiet.
Fahrer verwirklicht den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der ausländische Staat hätte nämlich eine Fahrerlaubnis nur erteilen dürfen, wenn der Fahrerlaubnis-Bewerber für eine gewisse Dauer dort seinen Wohnsitz gehabt hätte. Der Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis verwirklicht nach Auffassung des V von dem Augenblick an, in dem er von ihr im Bundesgebiet Gebrach macht - zumindest objektiv - den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Dazu muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde den (neuen) Führerschein auch nicht erst entziehen. Die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Fahrerlaubnisverordnung (§ 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3). Sofern eine Entziehung gleichwohl verfügt worden ist, ist eine hiergegen erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Am Ergebnis des "Nicht-Fahren-Dürfens" würde sich nämlich nichts ändern.
Mit den beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unterlagen zwei Autofahrer aus der Oberpfalz. Sie wehrten sich dagegen, dass Ihnen die zuständigen Landratsämter jeweils den Gebrauch ihrer - nach vorausgegangenem Führerscheinentzug in Deutschland - in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet untersagt hatten. Der Untersagung zu Grunde lag ein negatives medizinischpsychologisches Gutachten bzw. die Weigerung, eine MPU-Begutachtung überhaupt durchführen zu lassen.
VGH setzt Rechtsprechung des EuGH um
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs stellen eine konsequente Anknüpfung an die "Führerschein-Rechtssprechung" des Europäischen Gerichtshofes dar. In seinen Urteilen hatte der EuGH ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen können, wenn sich u.a. aufgrund der Angaben im Führerschein ergibt, dass der Inhaber, dem vorher im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates hatte.
Erläuterungen
Beschlüsse
vom 7. August 2008, Az. 11 ZB 07.1259 und
vom 11. August 2008, Az. 11 CS 08.832
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008