21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.07.2009

Bayerischer VGH: Lkw-Überholverbote rechtmäßigLkw-Überholverbote dienen zur Verbesserung der Verkehrs­si­cherheit

Die Verkehrs­be­schrän­kungen in Form von Lkw-Überholverboten auf der Bundesautobahn (hier: A 8 Ost) mittels Strecken­be­ein­flus­sungs­anlagen, Verkehrs­schildern und Prismenwendern sind rechtmäßig. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Auf der BAB A 8 Ost ist auf dem Strecke­n­ab­schnitt zwischen km 97,65 bis km 125 in Richtung Salzburg und zwischen km 123,2 bis km 87,2 in Richtung München mehrere sogenannte Strecken­be­ein­flus­sungs­anlagen (SBA) aufgestellt, die am 1. März 2000 zunächst in Probe- und später in Dauerbetrieb genommen wurde. In Abhängigkeit von der Verkehrs­be­lastung wird durch diese Vorrichtungen zeitweise ein Lkw-Überholverbot zur Harmonisierung des Verkehrsablaufs angeordnet. Darüber hinaus sind in weiteren Abschnitts­be­reichen starre Verkehrs­schilder und Prismenwender montiert, die ebenfalls Überholverbote anordnen. Der Kläger, ein Spediteur, der die BAB A 8 Ost häufig befährt, wandte sich mit seinen Klagen gegen jede dieser drei Formen der Verkehrs­be­schränkung.

Verkehr­s­auf­kommen stellt konkrete Gefahrenlage dar

Soweit die Klagen gegen die durch Prismenwender bekannt­ge­gebenen Überholverbote gerichtet waren, sah sie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bereits als unzulässig an, da der Kläger die einjährige Wider­spruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese beginne, wenn der Verkehrs­teil­nehmer sich erstmalig der Regelung des Verkehrs­zeichens gegenüber sehe. Die Klagen gegen die mittels SBA und starrer Verkehrs­schilder bekannt gegebenen Lkw-Überholverbote sind nach Auffassung des Gerichts zwar zulässig, jedoch werde der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Beschränkungen des fließenden Verkehrs seien gegeben und die angefochtenen Anordnungen verhältnismäßig und ermes­sens­feh­lerfrei getroffen worden. Die besonderen örtlichen Verhältnisse auf den betreffenden Strecke­n­ab­schnitten (erhebliche Höhen­un­ter­schiede mit Steigungs- und Gefällstrecken, dichte Abfolge der Anschluss­stellen, nur zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung ohne Standstreifen, nur 1 m breiter Mittelstreifen) bewirkten zusammen mit dem überdurch­schnittlich hohen Verkehr­s­auf­kommen auf dieser Strecke eine konkrete Gefahrenlage. Die Lkw-Überholverbote seien auch dazu geeignet, die Verkehrs­si­cherheit zu verbessern, wie sich aus den bayernweit erhobenen Unfallzahlen ergebe.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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