15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 10308

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Urteil23.09.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 32.09 und BVerwG 3 C 37.09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 138, 21Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 138, Seite: 21
  • DAR 2011, 39Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 39
  • DVBl 2011, 121Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2011, Seite: 121
  • JuS 2011, 953Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2011, Seite: 953
  • JZ 2011, 152Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2011, Seite: 152
  • NJW 2011, 246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 246
  • VRS 120, 113Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 120, Seite: 113
  • zfs 2011, 52Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 52
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Vorinstanz zu BVerwG 3 C 32.09:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil30.06.2006, VG 7 E 1192/05
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil15.05.2009, VGH 2 A 2307/07
Vorinstanz zu BVerwG 3 C 37.09:
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.09.2010

BVerwG erklärt Lkw-Überholverbote weitgehend für rechtmäßigLkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie der A 8 zulässig

Die für auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) angeordneten Lkw-Überholverbote sind rechtmäßig und entsprechen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls transportiert als selbständiger Fuhrunternehmer bundesweit Segel- und Motoryachten. Er wandte sich in zwei Verfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Strecke­n­ab­schnitten der Bundes­au­to­bahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden. Auf der Grundlage dieser verkehrs­be­hörd­lichen Anordnungen wurden an diesen Autobahn­ab­schnitten die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 277) aufgestellt; an der zwischen München und Salzburg gelegenen A 8 (Ost) erfolgt die Anzeige zum Teil durch eine Strecken­be­ein­flus­sungs­anlage und durch Prismenwender. Die die A 8 (Ost) betreffende Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; dagegen hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof einen Teil der für die A 7 und die A 45 angeordneten Lkw-Überholverbote aufgehoben.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Berufungs­urteile beider Verwal­tungs­ge­richtshöfe

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Berufungs­urteile der beiden Verwal­tungs­ge­richtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechts­mit­telfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrs­zeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrs­teil­nehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen aufgrund bestehender Gefahrenlage angeordnet werden

Die Revisionen des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in beiden Verfahren zurückgewiesen. Diese Lkw-Überholverbote entsprachen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.

Einstufen der Lkw-Überholverbote als geeignet und erforderlich zur Verringerung der erheblichen Gefahren für die Verkehrs­si­cherheit ist nicht zu beanstanden

Bei den vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverboten auf der A 8 (Ost) hatte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht bejaht. An diese Feststellungen war das Revisi­ons­gericht gebunden. Danach ergibt sich hier eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus den auf diesen Strecke­n­ab­schnitten bestehenden erheblichen Höhen­un­ter­schieden mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken, dem Nichterreichen der erforderlichen Halte­sicht­weiten, der dichten Abfolge von Anschluss­stellen und einem nur zweispurigen Ausbau der Richtungs­fahr­bahnen, die zudem über keinen Standstreifen verfügen; hinzu kommen ein überdurch­schnitt­liches Verkehr­s­auf­kommen und überdurch­schnittliche Unfallraten. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungs­gericht die Lkw-Überholverbote als geeignet und erforderlich zur Verringerung der erheblichen Gefahren für die Verkehrs­si­cherheit angesehen hatte. Es konnte sich dabei auf ein im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren erstattetes Sachver­stän­di­gen­gut­achten stützen; die vom Kläger hiergegen vorgetragenen Einwände griffen nicht durch.

Revision des Landes Hessen gegen Aufhebung einzelner Überholverbote bleibt ohne Erfolg

Die vom Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwal­tungs­ge­richthofs gerichtete Revision war aus ähnlichen Gründen unbegründet. Soweit der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof einzelne Überholverbote aufgehoben hatte, blieb die Revision des Landes Hessen ohne Erfolg. Das Berufungs­gericht konnte bei seiner Würdigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgehen, dass auf den betreffenden Autobahn­ab­schnitten eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO unter anderem deshalb nicht bestand, weil diese Strecke­n­ab­schnitte sogar eine unter­durch­schnittliche Unfallrate aufwiesen. Der Beklagte hat dem in den Tatsa­chen­in­stanzen keine anderweitigen Umstände entgegengesetzt, aus denen sich ergeben hätte, dass das Berufungs­gericht mit dieser Wertung allgemeine Beweis­wür­di­gungs­grundsätze verletzt hat. Auch die Revisi­ons­be­gründung des Beklagten enthält hierzu keine zulässige und begründete Rüge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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