21.11.2024
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Dokument-Nr. 5578

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil18.01.2008

Fuhrunternehmer klagt erfolglos gegen Überholverbote auf Strecke­n­ab­schnitten der Bundesautobahn

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage eines Fuhrun­ter­nehmers gegen die verkehrs­rechtliche Anordnung von LKW-Überholverboten (ab 7,5 t, von 6 h bis 19 h) auf Strecke­n­ab­schnitten der A 81 sowie der A 8 abgewiesen.

Der Kläger transportiert europaweit Segel- und Motorjachten bis 12 t Gewicht. Er begründete seine im Oktober 2005 erhobene Klage u.a. damit, die von Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart unter dem 14.03.2005 dauerhaft angeordneten LKW-Überholverbote seien rechtswidrig. Auf den Strecke­n­ab­schnitten werde durch die Anordnung von LKW-Überholverboten keine besondere örtliche Gefahrenlage beseitigt. Die LKW-Überholverbote seien auch unver­hält­nismäßig, da als milderes Mittel die Anordnung einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung in Betracht komme.

Die 10. Kammer führte aus:

Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er als Fuhrunternehmer die Bundes­au­to­bahnen A 8 und A 81 auf den fraglichen Strecke­n­ab­schnitten befahre. Seine Klage sei aber nicht begründet. Die vom Regie­rungs­prä­sidiums Stuttgart angeordneten Überholverbote seien rechtmäßig. Die Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderten eine solche Maßnahme. Durch LKW-Überholvorgänge werde der übrige Verkehr der betreffenden dreispurigen Autobahn­ab­schnitte stark beeinträchtigt, behindert und gefährdet. Durch die erreichten LKW-Verkehrsstärken von ca. 350 LKW pro Stunde, die während der Tagesstunden in den fraglichen Bereichen erreicht würden, sei der mittlere Fahrstreifen zu einem Viertel der Zeit durch überholende LKW belegt. Dass ein solches Verkehrs­ge­schehen zu einer Störung des Verkehrsflusses führe, liege auf der Hand. Der zügiger fahrende PKW-Verkehr sei durch die Beanspruchung des mittleren Fahrstreifens durch überholende LKW zu einem ständigen Wechsel zwischen der zweiten und der dritten Spur gezwungen. Dies bedinge fortlaufend Temposchwan­kungen auch auf der dritten Fahrspur, wobei sowohl Spurwechsel als auch ständige Abbremsvorgänge die Verkehrs­si­cherheit ohne Zweifel in erhöhtem Maße gefährdeten. Auch beein­träch­tigten auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende LKW die Übersicht­lichkeit des Verkehrs. Hinzu komme, dass bei LKW-Überholvorgänge (sog. „Elefantenrennen“) häufig der vorgeschriebene Sicher­heits­abstand von 50 Metern vor und nach dem Überholen sowie die Höchst­ge­schwin­dig­keits­grenze von 80 km/h nicht eingehalten werde. Auch sei die Diffe­renz­ge­schwin­digkeit während des Überholvorgangs regelmäßig mit weniger als 5 km/h zu gering. Auch diesen Verkehrs­ver­stößen wirke das Überholverbot, dessen Einhaltung einfacher überwacht werden könne, entgegen.

Auch die besonderen örtlichen Verhältnisse auf den fraglichen Strecke­n­ab­schnitten rechtfertigten die LKW-Überholverbote. Die durch­schnittliche tägliche Verkehrs­be­lastung liege dort ganz erheblich über dem bundes­durch­schnitt­lichen Wert und habe einen ausgesprochen hohen LKW-Anteil. Hinzu komme die besondere Topographie auf den Strecke­n­ab­schnitten. Die jeweils angeordneten LKW-Überholverbote seien auch geeignet, diesen Gefahrenlagen wirksam zu begegnen. Denn es liege auf der Hand, dass eine Unterbindung der oben dargestellten, mit LKW-Überhol­vor­gängen auf dreispurigen Richtungs­fahr­bahnen verbundenen Gefährdungen für die Verkehrs­si­cherheit schlicht beseitige. Eine generelle Tempo­re­du­zierung stelle entgegen der Auffassung des Klägers kein vergleichbar geeignetes Mittel dar, weil es die Notwendigkeit häufiger Spurwechsel nicht in gleicher Weise verhindern könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.02.2008

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