23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2011

Bayerischer VGH: Glückspiel in Bayern nur mit bayerischer Erlaubnis zulässigSport­wet­ten­ver­mittlung durch Buchmacherfirma in Gibraltar bedarf Erlaubnis durch bayerischen Behörden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an eine in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma bereits dann unzulässig, wenn die Firma in Gibraltar eine - gemäß des Glück­s­piel­vertrags - benötigte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern nicht vorweisen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der Regierung der Oberpfalz eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten für Betriebsstätten in München und in Waldkraiburg an eine in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma. Die Regierung lehnte die Erteilung einer Erlaubnis ab, da die Voraussetzungen nach § 4 GlüStV nicht vorliegen würden.

Klage gegen Ableh­nungs­be­scheid erfolglos

Die auf erneute Entscheidung gerichtete Klage gegen den Ableh­nungs­be­scheid war vor dem Verwal­tungs­gericht München erfolglos. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde vom Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof nunmehr zurückgewiesen.

in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma benötigt ebenfalls Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf neuerliche Entscheidung habe. Die Firma in Gibraltar – an die der Kläger die Wetten vermitteln wolle – benötige nämlich selbst auch eine Erlaubnis nach dem Glück­s­piel­vertrag, und zwar zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Eine solche könne nur von der zuständigen bayerischen Behörde erteilt werden. Demgemäß scheide eine Erlaubnis für die Vermittlung bei diesem Veranstalter aus. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob das Sport­wet­ten­monopol mit Unions- und Verfas­sungsrecht vereinbar sei und wer die Darlegungslast für die übrigen Ertei­lungs­vor­aus­set­zungen nach Art. 2 AGGlüStV trage.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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