Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2011
Bayerischer VGH: Glückspiel in Bayern nur mit bayerischer Erlaubnis zulässigSportwettenvermittlung durch Buchmacherfirma in Gibraltar bedarf Erlaubnis durch bayerischen Behörden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an eine in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma bereits dann unzulässig, wenn die Firma in Gibraltar eine - gemäß des Glückspielvertrags - benötigte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern nicht vorweisen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der Regierung der Oberpfalz eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten für Betriebsstätten in München und in Waldkraiburg an eine in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma. Die Regierung lehnte die Erteilung einer Erlaubnis ab, da die Voraussetzungen nach § 4 GlüStV nicht vorliegen würden.
Klage gegen Ablehnungsbescheid erfolglos
Die auf erneute Entscheidung gerichtete Klage gegen den Ablehnungsbescheid war vor dem Verwaltungsgericht München erfolglos. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nunmehr zurückgewiesen.
in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma benötigt ebenfalls Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf neuerliche Entscheidung habe. Die Firma in Gibraltar – an die der Kläger die Wetten vermitteln wolle – benötige nämlich selbst auch eine Erlaubnis nach dem Glückspielvertrag, und zwar zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Eine solche könne nur von der zuständigen bayerischen Behörde erteilt werden. Demgemäß scheide eine Erlaubnis für die Vermittlung bei diesem Veranstalter aus. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob das Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei und wer die Darlegungslast für die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 2 AGGlüStV trage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online