18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 18999

Drucken
Urteil15.10.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 5.13 und BVerwG 9 C 6.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil19.04.2012, M 10 K 11.4145 und M 10 K 11.3311
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil27.06.2013, 4 B 13.592 und 4 B 12.2270
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.10.2014

Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweit­wohnungs­steuer­freiWohnungs­ei­gentümer muss Entschluss für Besitz der Wohnung als bloße Kapitalanlage nachweisen können

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in zwei Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass die Zweit­woh­nungs­steuer für eine leerstehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurden für ihre seit Jahren leerstehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweit­woh­nung­steuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwal­tungs­gericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hob die Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.

Jahrelang ausbleibender Strom- und Wasserverbrauch in den Wohnungen lässt auf bloße Kapitalanlage schließen

Auf die vom Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweit­woh­nungs­steu­er­pflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18999

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI