21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2010

BFH: Zweit­woh­nung­steuer gilt auch für Studen­ten­wohnung in BerlinVerfü­gungs­be­fugnis für Erstwohnung keine Voraussetzung für Zweit­wohn­steu­er­pflicht

Inhaber einer Zweitwohnung sind auch dann zur Zahlung von Zweit­woh­nung­steuer verpflichtet, wenn an der Erstwohnung keine Verfü­gungs­be­fugnis besteht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Student an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung.

Jeder zum Schlafen und Wohnen genutzte umschlossene Raum gilt als Wohnung

Nach dem Berliner Zweit­woh­nung­s­teu­er­gesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweit­woh­nung­s­teu­er­pflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfü­gungs­be­fugnis ist.

Für Zweit­woh­nung­steuer entscheidend Abdecken des Grundbedürfnis "Wohnen" mit der Erstwohnung

Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweit­woh­nung­steuer, die aus Ausbil­dungs­gründen bewohnt werden, steht nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs auch der Charakter der Zweit­woh­nung­steuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Für die Zweit­woh­nung­steuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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