21.11.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 26964

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Urteil23.01.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 1.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil21.05.2015, 3 K 621/14
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil29.03.2017, 2 S 1506/15
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.01.2019

Eigentümer von Geldspiel­geräten haftet für Vergnü­gungs­steuerNeben dem Aufsteller von Geldspiel­au­tomaten kann auch der Eigentümer der Geldspielgeräte für die Spiel­automaten­steuer haften

Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspiel­geräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnü­gungs­steuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen. Dies hat das Bundes­verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnü­gungs­steuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspiel­geräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuer­pflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.

Automa­ten­auf­steller hatte mehrere Geldspielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit angemietet

Ein Automa­ten­auf­steller hatte von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardwa­re­än­de­rungen waren dem Kunden untersagt.

Der Vertragspartner der Klägerin hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insol­venz­ver­fahren über sein Vermögen eröffnet worden war, nahm die Beklagte zunächst den Gaststät­ten­be­treiber auf Zahlung der rückständigen Steuerschuld i.H.v. ca. 6000 € in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungs­schwie­rig­keiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des hälftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Beklagte die Haftungsschuld auch gegenüber der Klägerin fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen ca. 3000 € auf.

Verwal­tungs­gericht hob Haftungs­be­scheid auf

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungs­be­scheid auf. Dagegen bestätigte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg die Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungs­be­trages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt grundsätzliche Haftung des Geräte­ei­gen­tümers

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräte­ei­gentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen. Indem ein Unternehmen wie die Klägerin Geldspielgeräte an den Aufsteller vermietet oder verpachtet, erstrebt es einen rechtlichen und wirtschaft­lichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die Öffentlichkeit, also die Erfüllung des Tatbestandes der Vergnü­gungs­steuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschafft das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuer­ge­genstand unmittelbar zusammenhängt. Damit steht es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaft­lichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnü­gungs­steuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungs­schuldner gerechtfertigt ist.

Allerdings kann die Haftungs­re­gelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuer­re­le­vanten Sachverhalt steht. Die damit zusam­men­hän­genden Fragen muss der Verwal­tungs­ge­richtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin abhängt. Daher hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache an ihn zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

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