21.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 21529

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss18.08.2015

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erhebenErheben einer örtlichen Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte die Pferde­steu­er­satzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normen­kon­troll­ver­fahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger - eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger - hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nun zurückgewiesen.

Ländern und Gemeinden steht Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz zu

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchführung eines Revisi­ons­ver­fahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Steuer­schuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzte Pferde von der Steuerpflicht ausgenommen

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht - vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermö­gens­aufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeit­ge­staltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steue­rer­he­benden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnah­me­er­zielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten - hier die Pferdehaltung - mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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