18.10.2024
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Dokument-Nr. 9731

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Urteil02.06.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 24.09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.06.2010

BVerwG: Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflege­leis­tungs­emp­fängersAnwendung der allgemeinen heimrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Fortgel­tungs­ver­ein­ba­rungen ausgeschlossen

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflege­ver­si­cherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Inves­ti­ti­o­ns­kosten verpflichten, dürfen mit Leistungs­emp­fängern der Pflege­ver­si­cherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreiben die Klägerinnen vollstationäre Pflege­ein­rich­tungen in Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag endete der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für den Zeitraum der Fortgeltung des Vertrages mussten die Unterkunfts- und die anteiligen Inves­ti­ti­o­ns­kosten weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Der Beklagte beanstandete diese Vertragsklausel.

Pflege­ein­richtung beruft sich auf eine außer Kraft getretene Vorschrift des Heimgesetzes über begrenzte Zulässigkeit einer Fortgeltung des Heimvertrages

Die Klausel sei rechtswidrig, soweit sie Leistungs­emp­fänger der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach dem Pflege­ver­si­che­rungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnungen des Beklagten, ihre Heimverträge daran anzupassen, beriefen die Klägerinnen sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene und durch eine vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz ersetzte Vorschrift des Heimgesetzes, die Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Heimvertrages in begrenztem Umfang zuließ. Die Klagen der Klägerinnen blieben vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg und dem Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen- Anhalt erfolglos.

Ziel ist es Doppel­fi­nan­zierung von Leerständen zu verhindern

Die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Pflege­ver­si­che­rungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflege­ver­si­cherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungs­emp­fängers. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen, Fortgel­tungs­ver­ein­ba­rungen zulassenden heimrechtlichen Regelung aus. Sie ist nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflege­ver­si­cherung erhalten. Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungs­emp­fängern der Pflege­ver­si­cherung will der Gesetzgeber eine Doppel­fi­nan­zierung von Leerständen verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflege­satz­parteien im Rahmen der Auslas­tungs­ka­l­ku­lation berücksichtigt würden.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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