21.11.2024
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Dokument-Nr. 25893

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Urteil09.05.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 13.17
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.05.2018

Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei Berechnung der Höchst­a­r­beitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werdenBVerwG verneint Ausgleich von über­durch­schnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchst­a­r­beitszeit nach dem Arbeits­zeit­gesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das klagende Univer­si­täts­klinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeits­zeit­schutz­konten, um die Einhaltung der höchst­zu­lässigen Arbeitszeit im Jahres­durch­schnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kläger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurch­schnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirks­re­gierung Köln untersagte diese Praxis des Klägers, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeits­zeit­gesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Urlaubstage und auf Werktag fallende gesetzliche Feiertage dürfen bei Berechnung nicht als Ausgleichstage herangezogen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durch­schnitt­lichen Höchst­a­r­beitszeit nach dem Arbeits­zeit­gesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeits­zeit­ge­setzes und des Bundes­ur­laubs­ge­setzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubs­ge­währung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durch­schnitt­lichen Höchst­a­r­beitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäf­ti­gungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchst­a­r­beitszeit nach dem Arbeits­zeit­gesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

Regelung mit Unionsrecht vereinbar

Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeits­zei­trichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund­heits­schutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindest­standards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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