Dokument-Nr. 14689
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Verwaltungsgericht Köln Urteil22.11.2012
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine AusgleichstageArbeitsschutzkonto darf durch tarifvertraglichen Urlaubsanspruch und Feiertage nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden
Übergesetzliche Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, das Universitätsklinikum Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zwischen der Bezirksregierung Köln als für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständige Behörde und dem Kläger besteht Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als so genannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen würden.
Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch und gesetzliche Feiertage müssen unberücksichtigt bleiben
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln in ihrem Urteil nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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