15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil22.11.2012

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine AusgleichstageArbeits­schutzkonto darf durch tarif­ver­trag­lichen Urlaubsanspruch und Feiertage nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden

Übergesetzliche Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, das Univer­si­täts­klinikum Köln, führt Arbeits­zeit­schutz­konten, die der Kontrolle des Arbeits­zeit­schutz­ge­setzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zwischen der Bezirks­re­gierung Köln als für die Überwachung und Einhaltung des Arbeits­zeit­schutz­ge­setzes zuständige Behörde und dem Kläger besteht Streit, ob tarif­ver­traglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als so genannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen. Eine Berück­sich­tigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berück­sich­tigung als Ausgleichstage begründete das Univer­si­täts­klinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesund­heits­schutzes dienen würden.

Tarif­ver­trag­licher Urlaubsanspruch und gesetzliche Feiertage müssen unberück­sichtigt bleiben

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Köln in ihrem Urteil nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarif­ver­tragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberück­sichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeits­ver­pflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeits­schutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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