15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15025

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Urteil15.01.2013Bundesarbeitsgericht9 AZR 430/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 204Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 204
  • BB 2013, 1012Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 1012
  • NZA 2013, 1091Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 1091
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.03.2011, 16 Sa 1677/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.01.2013

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss sich Urlaubs­ge­währung an gesetzlichen Feiertagen auf Jahres­urlaubs­anspruch anrechnen lassenUrlaubsanspruch wird bei Schichtdienst auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem Arbeitnehmer, der im Schichtdienst im öffentlichen Dienst tätig ist, Freistellungen an gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubs­ge­währung zur Arbeit verpflichtet wäre, auf seinen Jahres­urlaubs­anspruch anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Boden­ver­kehrs­dienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubs­ge­währung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahres­ur­laubs­an­spruch anrechnen dürfe.

BAG bejaht Anrechnung der Urlaubstage auf Jahres­ur­laubs­an­spruch

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistel­lungs­er­klärung zu Erholungs­zwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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