Dokument-Nr. 15025
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- ArbRB 2013, 204Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 204
- BB 2013, 1012Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 1012
- NZA 2013, 1091Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 1091
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.03.2011, 16 Sa 1677/10
Bundesarbeitsgericht Urteil15.01.2013
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss sich Urlaubsgewährung an gesetzlichen Feiertagen auf Jahresurlaubsanspruch anrechnen lassenUrlaubsanspruch wird bei Schichtdienst auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem Arbeitnehmer, der im Schichtdienst im öffentlichen Dienst tätig ist, Freistellungen an gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, auf seinen Jahresurlaubsanspruch anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
BAG bejaht Anrechnung der Urlaubstage auf Jahresurlaubsanspruch
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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