15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.02.2019

Kein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang gegen General­bun­des­anwalt in Ermittlungs­verfahrenAnfrage fällt nicht in Anwen­dungs­bereich des Informations­freiheits­gesetzes

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der General­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof keinen Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu Unterlagen in einem straf­recht­lichen Ermittlungs­verfahren gewähren muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein zur Förderung der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit, beantragte bei dem General­bun­des­anwalt den Infor­ma­ti­o­ns­zugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbrau­cher­schutz an den General­bun­des­anwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der General­bun­des­anwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Straf­pro­zess­ordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht verneint Auskunfts­an­spruch

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Der Anwen­dungs­bereich des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes sei laut Gericht nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwal­tung­s­tä­tigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätig­keits­bereich des General­bun­des­anwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfas­sungs­un­mit­telbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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