15.11.2024
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Dokument-Nr. 1887

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss01.02.2006

Land Berlin muss Zeugen Jehovas endgültig die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen, durch das das Land Berlin verpflichtet worden ist, der Religi­o­ns­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Damit hat ein seit über zwölf Jahren währender Rechtsstreit seinen Abschluss gefunden. Im Zuge dieser gerichtlichen Ausein­an­der­setzung hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteil vom 19. Dezember 2000 entschieden, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas seien die begehrten Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewähr dafür bietet, die fundamentalen Verfas­sungs­prin­zipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staats­kir­chen­rechts des Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

Zur Klärung dieser Frage war der Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin hat in seinem Urteil vom 24. März 2005 festgestellt, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religi­o­ns­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas nicht rechtstreu verhalte, insbesondere die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder die fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staats­kir­chen­rechts verletze oder gefährde.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen, weil keine Gründe für die Zulassung der erneuten Revision vorlägen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des BVerwG vom 10.02.2006

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