21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.11.2013

Anwohner dürfen bei Verzögerungen eines abschnitts­weisen Ausbaus einer Bahnstrecke nicht unzumutbar hohen Lärmbelastungen ausgesetzt werdenTeilerfolg für Kläger im Streit um Bahnlärm in Oldenburg

Bei einem abschnitts­weisen Ausbau einer Bahnstrecke sind die Lärmschutz­belange der Anwohner in Folge­ab­schnitten so zu berücksichtigen, dass diese nicht infolge von Verzögerungen beim weiteren Ausbau in der Zwischenzeit in unbilliger Weise einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer von Wohnhäusern, die im Stadtgebiet von Oldenburg an der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven liegen. Sie wenden sich gegen die Planfest­stellung für den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Teilstrecken der Eisen­bahn­strecke Oldenburg-Wilhelmshaven. Diese Eisen­bahn­strecke soll in mehreren Abschnitten ertüchtigt werden, um eine leistungsfähige Hinter­land­an­bindung des mittlerweile in Betrieb genommenen Tiefseehafens „JadeWeserPort“ sicherzustellen. Die Kläger befürchten insbesondere aufgrund der Wieder­her­stellung der durchgängigen Zweigleisigkeit der Strecke eine unzumutbare Zunahme des Schienenlärms auch entlang der Bahnstrecke im Stadtgebiet von Oldenburg.

Feststellung der Rechts­wid­rigkeit und Nicht­voll­zieh­barkeit der Planfest­stel­lungs­be­schlüsse erfolglos

Die in erster Linie erstrebte Aufhebung oder Feststellung der Rechts­wid­rigkeit und Nicht­voll­zieh­barkeit der angefochtenen Planfest­stel­lungs­be­schlüsse haben die Kläger nicht erreicht. Das Eisenbahn-Bundesamt durfte Alter­na­tiv­trassen, die sich schon in den Planabschnitten von Varel bis Rastede völlig von der Bestandsstrecke lösen und im Ergebnis auch Oldenburg weiträumig umfahren, schon aufgrund einer Grobanalyse ablehnen. Die Bewertung einer Güterumfahrung der Stadt Oldenburg entlang der Autobahn A 29 spielte im Klageverfahren keine Rolle, da mit den angefochtenen Planungen keine Vorfestlegung in dieser Hinsicht verbunden ist. Die Kläger können jedoch verlangen, dass das Eisenbahn- Bundesamt nochmals über die Gewährung von Lärmschutz für den Überg­angs­zeitraum bis zur Realisierung des Streckenausbaus im Abschnitt Oldenburg entscheidet. Dabei muss insbesondere die Bedeutung der Nachtruhe berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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