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Dokument-Nr. 5821

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil27.03.2008

Kein Anspruch auf Lärmschutz für ein an einer Eisen­bahn­strecke geplantes WohngebietLärmsteigerung liegt im nicht hörbaren Bereich

Die Gemeinde Seevetal hat keinen Anspruch auf Anordnung von Lärmschutz­maß­nahmen mit dem Ziel der Kostenübernahme für einen von ihr an der Bahnlinie errichteten Lärmschutzwall zulasten der DB Netz AG. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen.

Die Gemeinde hatte sich gegen die eisen­bahn­rechtliche Plangenehmigung für die Sanierung des bestehenden Strecke­n­ab­schnitts von Buchholz (Nordheide) bis Hamburg-Harburg gewandt und ergänzende Schall­schutz­maß­nahmen zugunsten des von ihr geplanten Wohngebiets "Auf dem Wittenberg" in der Nähe des Bahnhofs Hittfeld begehrt.

Die DB Netz AG hat mittlerweile den Bahnkörper, den Oberbau, zwei Stellwerke und die Oberleitungen erneuert, weil sich die vorhandenen Bahnanlagen auf der zweigleisigen elektri­fi­zierten Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchholz und Harburg in einem schlechten Zustand befanden. Außerdem wurden die bisherigen Bahnhöfe Klecken und Hittfeld zu Haltepunkten nach dem Standard für den Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr um- und die Überhol- und Abstellgleise zurückgebaut.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7. Senat - hat entschieden, dass die Planungshoheit es einer Gemeinde zwar grundsätzlich ermöglicht, einen Anspruch auf Lärmschutz geltend zu machen. Hier war aber zu berücksichtigen, dass gegenüber den bereits von der bestehenden Bahnstrecke ausgehenden Geräuschen die Lärmsteigerung um höchstens 1,1 dB(A) durch die Sanie­rungs­maß­nahmen im nicht hörbaren Bereich liegt. Auch Anwohner im neuen Baugebiet hätten aus diesem Grund keinen Anspruch auf Schallschutz. Bei den errechneten Steigerungen der Immissionspegel sind zukünftige Planungen wie die sog. Y-Trasse noch nicht einzubeziehen. Die Gemeinde hätte einen Anspruch nur dann, wenn ihre Planung nachhaltig gestört wäre. Dies ist durch die genehmigten Maßnahmen nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 27.03.2008

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