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Dokument-Nr. 22801

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2016

Schleichwerbung bei Sport 1 zu Recht beanstandetNicht gekennzeichnete Integration in Sendung zur Irreführung der Zuschauer geeignet

Wenn in einer vom Rundfunk­ver­an­stalter ausgestrahlten Sendung eine nicht als Schleichwerbung gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht, dann verstößt dieser gegen das Schleich­wer­bungs­verbot des Rundfunkstaats­vertrags. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall verbreitet die Klägerin das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel.

Logo eines Anbieters in fast jeder Einstellung zu erkennen

In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spiel­kar­ten­rück­seiten und auf Tafeln der Studi­o­deko­ration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleich­wer­bungs­verbot. Das Verwal­tungs­gericht München hat die Klage gegen den Beanstan­dungs­be­scheid abgewiesen, der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Schleich­wer­bungs­verbot dient zum Schutz der Zuschauer vor Irreführung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf die Dienst­leis­tungen des Pokeranbieters hingewiesen. Die Klägerin hat die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt. Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbe­stands­merkmal der Schleichwerbung kann bei einem Rundfunk­ver­an­stalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamt­be­trachtung festgestellt werden. Diese Abwägung hat das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunk­ver­an­stalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleich­wer­bungs­verbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestand kein redaktionell gerecht­fer­tigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwal­tungs­ge­richtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekenn­zeichneten Integration in die Sendung waren diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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