21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 7261

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.12.2008

Irreführende Schleichwerbung bei Sat. 1-Show "Jetzt geht's um die Eier!"

Die in der von Sat. 1 im April 2006 ausgestrahlten Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" gezeigte Werbung der Firma L. durfte von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung beanstandet werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschick­lich­keitss­pielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstaltungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponso­ren­vertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von 85.000,00 € einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein ,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmen­schriftzug in der Veran­stal­tungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaats­ver­trages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte dies in einem Grundsatzurteil.

Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaats­vertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungs­grundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein. Den Vorgaben des Schleich­wer­bungs­verbots kann sich der Rundfunk­ver­an­stalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde. Nach den Entschei­dungs­gründen stellt das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung eine unzulässige Schleichwerbung dar. Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar ist diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch kann sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programm­ver­ant­wortung dadurch entziehen, dass sie Dritte in die organi­sa­to­rische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Denn Sat. 1 hat auf Inhalt und Ablauf der „Großen Promi-Oster-Show” maßgeblichen Einfluss gehabt. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption der Show, die Teil einer von ihr entwickelten Sendereihe ist. Außerdem hat sie die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durchführung der Sendung Dritten übertragen hat, ist er folglich verpflichtet gewesen, bei der Vertrags­ge­staltung die Einhaltung der rundfunk­recht­lichen Vorgaben sicherzustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. ist nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sport­ver­an­stal­tungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftrags­pro­duk­tionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.

Die Werbung der Firma L. ist schließlich geeignet gewesen, die Allgemeinheit irrezuführen. Nach den rundfunk­recht­lichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungs­grundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objektiver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der „Großen Promi-Oster-Show” nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2009

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