17.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
17.10.2025 
Sie sehen einen Teil der Webseite www.rundfunkbeitrag.de und eines passenden PDF-Formulares.

Dokument-Nr. 35481

Sie sehen einen Teil der Webseite www.rundfunkbeitrag.de und eines passenden PDF-Formulares.
Drucken
Urteil15.10.2025BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 5.24
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.10.2025

BVerwG setzt hohe Hürden für Klagen gegen Rundfunkbeitrag wegen angeblich mangelnder Programm­vielfalt bei ARD, ZDF & Co.Verfas­sungs­wid­rigkeit des Rundfunk­beitrags ist erst bei gröblicher Verfehlung der Programm­vielfalt des Gesamt­pro­gramm­an­gebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten gegeben

Die Erhebung des Rundfunk­beitrags steht erst dann mit Verfas­sungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamt­pro­gramm­angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfül­lungs­gehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunk­beitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funkti­o­ns­auftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programm­be­schwerde offen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammer­be­schlüsse des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfas­sungs­rechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitrags­er­hebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funkti­o­ns­auftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funkti­o­ns­auftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orien­tie­rungshilfe zu bieten.

Die einfach­ge­setzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunk­bei­trags­staats­ver­trages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funkti­o­ns­auftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medien­staats­ver­trages, die auf die Rundfunk­bei­trags­pflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landes­ge­setzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwal­tungs­aufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfach­recht­lichen Ausgestaltung von Prakti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funkti­o­ns­auftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunk­auftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunk­freiheit.

Allerdings fehlt es an der verfas­sungs­recht­lichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamt­pro­gramm­angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquiva­lenz­gebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Program­m­qualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungs­vielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamt­pro­gramm­angebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annähe­rungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programm­freiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunk­an­stalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berück­sich­tigung der gesetz­ge­be­rischen Grund­ent­schei­dungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunk­auftrags eigen­ver­ant­wortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Rundfunk­beitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunk­ver­an­stalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegen­ständ­lichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunk­bei­trags­pflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfas­sungs­rechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Program­m­qualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrich­ter­lichen Würdigung, ohne dass den Rundfunk­an­stalten insoweit ein Beurtei­lungs­spielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissen­schaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwal­tungs­gericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunk­bei­trags­pflicht dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit vorzulegen.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist auf der Grundlage seiner Rechts­auf­fassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht als Revisi­ons­instanz eine Sachver­halts­auf­klärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurück­zu­ver­weisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wird erreichen können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35481

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI