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Dokument-Nr. 35188

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Beschluss17.06.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 622/24
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Bundesverfassungsgericht Beschluss17.06.2025

Unzulässige Verfas­sungs­be­schwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

Mit Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwer­de­führers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwer­de­führer machte unter anderem geltend, die Aufsichts­gremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfalt­si­cherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunk­beitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Verfas­sungs­be­schwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfas­sungs­be­schwerde nicht gewahrt ist.

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwer­de­führer Rundfunk­beiträge fest. Die gegen die Beitrags­be­scheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwer­de­führer vor dem Verwal­tungs­gericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwer­de­führer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichts­gremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitrags­be­scheide jedoch unberührt. Die Beitrags­be­scheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich der Beschwer­de­führer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitrags­er­hebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht recht­fer­ti­genden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk­pro­gramms gefehlt, weil die Aufsichts­gremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfas­sungs­recht­lichen Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programm­be­schwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berich­t­er­stattung handele. Die Sitzungen der für die Programm­be­schwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesen­heits­listen noch Sitzungs­pro­tokolle veröffentlicht. Förmliche Programm­be­schwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwer­de­führer sieht sich daher durch die Beitrags­er­hebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichts­gremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunk­beitrags recht­fer­ti­genden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwer­de­führer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichts­gremien der Rundfunk­an­stalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programm­an­gebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitrags­er­hebung recht­fer­ti­genden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunk­beitrags hat, wenn die Aufsichts­gremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programm­vielfalt dienenden organisations- und verfah­rens­recht­lichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programm­be­schwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programm­an­gebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitrags­er­hebung recht­fer­ti­genden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwer­de­führer aufgezeigte Maßstab genügt um darzulegen, dass es an einer Programm­vielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunk­beitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfas­sungs­be­schwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwer­de­führer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberver­wal­tungs­gericht war deshalb gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung von vornherein gehindert, das Berufungs­ver­fahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitrags­rechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusam­men­ge­setzter und transparent agierender Aufsichts­gremien des MDR an einer organisations- und verfah­rens­recht­lichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programm­an­gebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitrags­er­hebung recht­fer­ti­genden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programm­ge­staltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darle­gungs­an­for­de­rungen überprüft werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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