18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 33203

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil17.07.2023

Rundfunkbeitrag auch bei Kritik an Programm­vielfalt verpflichtendRundfunkbeitrag wird ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfun­k­empfangs erhoben

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat entschieden, dass gegen die Rundfunk­beitrags­pflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungs­vielfalt seinen verfas­sungs­mäßigen Funkti­o­ns­auftrag.

In dem der Entscheidung zugrun­de­lie­genden Fall wandte sich eine im Landkreis Rosenheim wohnhafte Klägerin gegen die Festsetzung von Rundfunk­bei­trägen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungs­vielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwal­tungs­ge­richte, im Rahmen ihrer Amtser­mitt­lungs­pflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage in erster Instanz ab, lies jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Rundfunkbeitrag ist unabhängig vom Programminhalt

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr zurück. Der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfun­k­empfangs erhoben. Ziel des Rundfunk­beitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programm­freiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten die verfas­sungs­mäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichts­gremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungs­vielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunk­beitrags nicht in Frage stellen. Den Beitrags­pflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwer­demög­lich­keiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunk­an­stalten offen. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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