21.11.2024
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Dokument-Nr. 21080

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Urteil20.05.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 4.14, BVerwG 6 C 5.14, BVerwG 6 C 6.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil26.10.2010, 22 K 1228/07
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil13.05.2013, 13 A 42/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.05.2015

Nach­folge­unternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachver­si­cherung ausscheidender Beamter selbst tragenPost­beamten­versorgungs­kasse ist nicht für Nach­versicherungs­last zahlungs­pflichtig

Die Nach­folge­unternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Post­beamten­versorgungs­kasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamten­ver­hältnis für ihre Nachver­si­cherung in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung an deren Träger gezahlt haben. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Den Nachfol­ge­un­ter­nehmen der Deutschen Bundespost wurden die bei dieser tätig gewesenen Postbeamten zur Beschäftigung zugewiesen. Die beklagte Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse zahlt für die Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen die Versor­gungs­bezüge an die in den Ruhestand getretenen Postbeamten. Die Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen zahlen zur Finanzierungen dieser Leistungen einen jährlichen Beitrag in Höhe von einem Drittel der jährlichen Bruttobezüge der bei ihnen beschäftigen Postbeamten an die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse. Scheidet ein Postbeamter vor Eintritt in den Ruhestand, insbesondere durch Übertritt in ein privates Arbeits­ver­hältnis, aus dem Beamten­ver­hältnis aus, verliert er seine Anwartschaft auf beamten­rechtliche Versor­gungs­bezüge. Der bisherige Arbeitgeber hat ihn stattdessen für die Zeit im Beamten­ver­hältnis in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nachzu­ver­sichern.

Deutsche Post AG verlangt Kosten von über 3 Millionen von der Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse erstattet

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die Deutsche Post AG, hat gegen die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse Klage erhoben und von ihr die Kosten in Höhe von 318.490.910,08 Euro erstattet verlangt, welche sie für die Nachversicherung von insgesamt 8.046 Postbeamten aufgewandt hat, die bei ihr beschäftigt waren, aber vor Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamten­ver­hältnis ausgeschieden sind. Während des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten geeinigt, das Verfahren zunächst nur für sechs Nachver­si­che­rungsfälle durchzuführen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Nachver­si­cherung bei Ausscheiden aus Beamten­ver­hältnis gehört nicht zu beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen

Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin schuldet als Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Postbeamten dem Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung die Nachver­si­che­rungs­beiträge, wenn der Postbeamte aus dem Beamten­ver­hältnis ausscheidet. Für diese Nachver­si­che­rungslast ist die beklagte Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse nicht zahlungs­pflichtig. Sie zahlt nach den für sie einschlägigen Bestimmungen des Postper­so­na­l­re­ge­lungs­ge­setzes nur die beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen an Ruhestands­beamte und deren Angehörige. Zu diesen beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen gehört die Nachver­si­cherung im Falle des Ausscheidens aus dem Beamten­ver­hältnis nicht.

Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse funktioniert nach Umlagesystem

Ein Erstat­tungs­an­spruch steht der Klägerin ferner nicht deshalb zu, weil sie neben der Nachver­si­cherung bereits zuvor Beiträge für die Finanzierung beamten­recht­licher Versor­gungs­leis­tungen an die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse erbracht hat, bei der Bemessung dieser Beiträge der später ausgeschiedene Beamte berücksichtigt worden ist, die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse für ihn jedoch wegen seines Ausscheidens aus dem Beamten­ver­hältnis keine beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen wird erbringen müssen. Die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse funktioniert - wie die gesetzliche Renten­ver­si­cherung - nach einem Umlagesystem: Die Kasse zahlt aus den jährlichen Beiträgen der Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen die Versor­gungs­leis­tungen, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. Reichen die Beiträge nicht aus, um den Gesamtbetrag der fälligen Leistungen zu decken, gleicht der Bund das Defizit aus. Damit besteht der Zweck der jährlichen Beitrags­zah­lungen der Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen an die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse darin, die von dieser zu erbringenden Zahlungen in dem jeweiligen Jahr in ihrer Gesamtheit zu finanzieren. Die Beiträge der Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen werden hingegen nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet; sie sind nicht dazu bestimmt, individuelle Versor­gungs­an­wart­schaften aufzubauen.

Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse erlangt durch Ausscheiden des Postbeamten aus Beamten­ver­hältnis keinen Vermö­gens­vorteil

Die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse erlangt deshalb durch das Ausscheiden des Postbeamten aus dem Beamten­ver­hältnis und dessen Nachver­si­cherung keinen Vermö­gens­vorteil auf Kosten des Postnach­fol­ge­un­ter­nehmens, der Grundlage eines Erstat­tungs­an­spruchs sein könnte. Es ist schließlich nicht verfas­sungs­widrig, dass der Gesetzgeber bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost nur die Zahlung der beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen auf die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse übertragen hat, nicht aber auch die Kosten der Nachver­si­cherung.

BVerwG verneint gleich­heits­widrigen Nachteil gegenüber Wettbewerbern

Die Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen sind dadurch nicht mit einem gleich­heits­widrigen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern in den Markt entlassen worden. Das Priva­ti­sie­rungs­konzept stellt ein Gesamtpaket dar; die darin enthaltenen Nachteile für die Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen, wozu insbesondere die Übernahme der Versor­gungs­lasten gehört, können nicht ohne Berück­sich­tigung der Vorteile gesehen werden. Diese bestanden in dem erheblichen Immobi­li­en­vermögen und der personellen und sachlichen Ausstattung, welche die Unternehmen in die Lage versetzte, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Die Nachver­si­che­rungs­kosten für ausgeschiedene Beamte stellen nur einen geringen Anteil der Gesamt­auf­wen­dungen der Unternehmen für die Alters­ver­sorgung dar. Der Gesetzgeber hat die Lasten der Beamten­ver­sorgung auf feste Jahresbeiträge an die Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse begrenzt. Durch den Bemes­sungs­faktor der Zahl der aktiven Beamten hat er sichergestellt, dass die Belastung der Unternehmen trotz steigender Versorgungslast kontinuierlich sinkt. Die Beiträge können (zu Lasten des Bundes) bis zur marktüblichen Belastung gesenkt werden, wenn das Unternehmen eine unzumutbare Beein­träch­tigung seiner Wettbe­wer­bs­fä­higkeit belegt.

Revisionen von Telekom und Postbank ebenfalls zurückgewiesen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat durch zwei weitere Urteile in gleich­ge­richteten Verfahren auch die Revisionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zurückgewiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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