15.11.2024
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Dokument-Nr. 9844

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2010

BVerwG: Kontrolle von Termi­nie­rungs­ent­gelten auf dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsmarkt erfolgt nach dem Vergleichs­ma­rkt­prinzipVergleichbare, dem Wettbewerb geöffnete Märkte dienen als Grundlage für Vergleich

die Frage einer missbräuch­lichen Überhöhung von Entgelten, die ein markt­be­herr­schendes Unternehmen auf einem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsmarkt erhebt, ist in erster Linie nach dem Vergleichs­ma­rkt­prinzip zu beantworten ist. Das bedeutet, dass die Missbräuch­lichkeit anhand eines Vergleiches mit den Preisen solcher Unternehmen zu klären ist, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten anbieten. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine alternative Teilneh­mer­netz­be­treiberin, erhebt Entgelte für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen, die aus dem Netz der beigeladenen Deutschen Telekom AG (DTAG) eingehen. Diese Entgelte unterliegen gemäß einer Regulie­rungs­ver­fügung der beklagten Bundesnetzagentur deren nachträglicher Regulierung in Form einer Missbrauchs­aufsicht. Nachdem sich die Klägerin über die ihr zustehenden Termi­nie­rungs­entgelte mit der DTAG nicht einigen konnte, beantragte sie auf der Grundlage einer von ihr erstellten europaweiten Untersuchung von Vergleichs­märkten eine Entgel­t­a­n­ordnung der Bundes­netz­agentur. Die Behörde ordnete Termi­nie­rungs­entgelte zu Gunsten der Klägerin an, allerdings auf der Basis einer abweichenden eigenen Vergleichs­ma­rkt­analyse in einer geringeren als der beantragten Höhe.

Verwal­tungs­gericht hält Vergleichs­ma­rkt­prinzip für unanwendbar

Mit der Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Köln verfolgte die Klägerin ihren höheren Entgeltantrag weiter. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Bundes­netz­agentur zur Neubescheidung des Entgeltantrages. Es begründete sein Urteil damit, dass das Vergleichs­ma­rkt­prinzip hier unanwendbar sei. Denn auf den Termi­nie­rungs­märkten finde ein Wettbewerb überhaupt nicht statt. Sie würden sämtlich von dem jeweiligen Netzbetreiber als dem insoweit einzigen Anbieter beherrscht. Daher müsse die etwaige Missbräuch­lichkeit der strittigen Entgelte nach Maßgabe von Kosten­un­terlagen der Klägerin bewertet werden. Dagegen richteten sich die Revisionen sowohl der Klägerin als auch der Bundes­netz­agentur.

Auf regulierten Märkten gebildete Preise sind ebenso geeignet, missbräuchliche Überhöhung von Entgelten aufzudecken

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab diesen Revisionen jetzt statt. Ob und inwieweit Entgelte gegen das Missbrauchs­verbot verstoßen, ist nach § 38 Abs. 2 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz - TKG - grundsätzlich nach dem Vergleichs­ma­rkt­prinzip und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, anhand konkreter Kosten­un­terlagen des betroffenen Unternehmens zu beurteilen. Als Vergleichs­märkte kommen gemäß § 35 Abs. 1 TKG „vergleichbare, dem Wettbewerb geöffnete Märkte“ in Betracht. Dem Wettbewerb geöffnet sind auch regulierte Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­märkte, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sie eine monopolistische Struktur aufweisen. Denn auf regulierten Märkten übernimmt die Regulierung die sonst dem Wettbewerb zukommende ökonomische Funktion, die Spielräume der jeweiligen Anbieter von Leistungen zu kontrollieren und zu begrenzen. Die auf regulierten Märkten gebildeten Preise sind daher prinzipiell ebenso wie Wettbe­wer­b­s­preise geeignet, eine missbräuchliche Überhöhung von Entgelten aufzudecken. Da das Verwal­tungs­gericht aufgrund seines abweichenden Rechts­s­tand­punkts keine Feststellungen zu Vergleichs­ma­rktdaten getroffen hatte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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