22.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.10.2014

Schuss­waffen­ge­brauch eines Waffenbesitzers unter Alkoholeinfluss lässt auf Unzuver­läs­sigkeit schließenNicht sachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition rechtfertigt Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffen­recht­lichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Jäger und Inhaber waffen­recht­licher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von ,47 mg/l Atemluft­a­l­ko­hol­kon­zen­tration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von ,39 mg/l. Das zuständige Polizei­prä­sidium widerrief die waffen­recht­lichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffen­recht­lichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe.

Vorinstanzen weisen Klage des Jägers ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Waffen­rechtliche Zuverlässigkeit setzt Fähigkeit zur Vermeidung von Risiken voraus

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkohol­be­dingten Ausfa­l­l­er­schei­nungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfa­l­l­er­schei­nungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reakti­o­ns­ge­schwin­digkeit sowie die Wahrneh­mungs­fä­higkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfa­l­l­er­schei­nungen eingegangen ist. Die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schuss­waf­fen­ge­brauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reakti­o­ns­ge­schwin­digkeit und Wahrneh­mungs­fä­higkeit oder alkohol­be­dingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schuss­waf­fen­ge­brauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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