Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil16.10.2013
Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins bei epileptischen Anfällen, Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie AlkoholkrankheitPersönliche Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung für Jagdschein
Für die Erteilung eines Jagdscheins ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Betroffenen Voraussetzung. An dieser fehlt es, wenn der Betroffene an epileptischen Anfällen leidet, zu emotionalen Ausbrüchen neigt und alkoholkrank ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 beantragte ein Mann die Ausstellung eines Jagdscheins. Da nach Ansicht des Amtsarztes aufgrund der epileptischen Anfälle des Antragsstellers, seiner Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie seiner Alkoholsucht Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestanden, ordnete die zuständige Behörde an, dass der Antragssteller ein fachpsychiatrisches Gutachten einholen soll. Nachdem er dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leistete, lehnte die Behörde die Erteilung eines Jagdscheins ab. Der Antragssteller erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagscheins
Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Antragssteller. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt. Denn es habe an der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz erforderlichen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) gefehlt.
Fehlende Einholung eines ärztlichen Gutachtens
Die Behörde könne nach § 6 Abs. 2 WaffG von dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung verlangen, so das Verwaltungsgericht weiter, wenn Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nach, so dürfe die Behörde daraus auf dessen Nichteignung schließen. So habe der Fall hier gelegen.
Bedenken gegen persönliche Eignung bestanden
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe angesichts der epileptischen Anfälle, der Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie der Alkoholkrankheit Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Antragsstellers bestanden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass von Waffen eine hohe Gefahr ausgehen, so dass auch die Anforderungen an die Beurteilung der Eignung streng sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)