18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss17.05.2011

VG Mainz: Verlust waffen­rechtlicher Erlaubnis und Jagdschein bei wein­rechtlicher StraftatWaffen­rechtliche Erlaubnis und Jagdschein kann als Folge von Straftaten ohne Bezug zu Waffen oder Gewalt entzogen werden

Ein Waffen- und Jagdschein­be­sitzer, der wegen einer weinrechtlichen Straftat verurteilt worden ist, muss damit rechnen, dass ihm mit sofortiger Wirkung seine waffen­recht­lichen Erlaubnisse für die Waffen widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller Sportschütze und besaß seit vielen Jahren eine waffen­rechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. Im Jahre 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inver­kehr­bringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hiervon Kenntnis erlangt hatte, traf die Kreisverwaltung wegen der Verurteilung unter anderem die genannten Verfügungen.

Für Antragsteller Verfügungen unver­hält­nismäßig

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügungen zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwal­tungs­gericht. Es sei unver­hält­nismäßig, ihm seine beiden Berechtigungen allein wegen seines weinrechtlichen Vergehens zu entziehen.

Erlaub­nis­wi­derruf bereits bei Verurteilung zu 60 Tagessätzen möglich

Der Sofortvollzug der Verfügungen wurde vom Gericht jedoch bestätigt. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnis sei rechtens, weil der Antragsteller nicht die für die Erlaub­ni­s­er­teilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft 5 Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall.

Straftat ohne Bezug zu Waffen irrelevant

Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrau­ens­wür­digkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der straf­ge­richt­lichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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