21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.01.2010

BVerwG gibt Klage der Deutschen Telekom AG zur Regulierung beim VDSL-Ausbau stattGewährung des Zugriffs auf Glasfa­ser­lei­tungen der Telekom durch Wettbewerber von Bundes­netz­agentur nicht hinreichend begründet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einer Klage der Deutschen Telekom AG gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilneh­me­r­an­schlüsse teilweise stattgegeben.

Zum Festnetz der Deutschen Telekom AG gehört das so genannte Teilneh­me­r­an­schlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkun­de­n­an­schlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die Deutschen Telekom AG ist aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilneh­me­r­an­schlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.

Deutsche Telekom AG hält auferlegten Verpflichtungen durch Bundes­netz­agentur für unver­hält­nismäßig

Seit dem Jahr 2006 baut die Deutschen Telekom AG ihr Anschlussnetz zur Erzielung besonders hoher Daten­über­tra­gungsraten nach dem VDSL-Standard aus. Dabei ist es aus technischen Gründen notwendig, die bisher in den Hauptverteilern installierte Übertra­gungs­technik näher an die Endkun­de­n­an­schlüsse heranzuführen, also in den Kabel­ver­zweigern unterzubringen; Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfa­ser­lei­tungen verbunden. Vor diesem Hintergrund verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin u.a., ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabel­ver­zweigern sowie zu den Kabelkanälen zwischen Kabel­ver­zweigern und Hauptverteilern bzw., soweit ausreichende Kabelkanäle im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Kabel­ver­zweigern und Hauptverteilern zu gewähren. Die Deutschen Telekom AG hielt die neu auferlegten Verpflichtungen in Anbetracht der von ihr im Zusammenhang mit dem VDSL-Ausbau eingegangenen Inves­ti­ti­o­ns­risiken für unver­hält­nismäßig.

Die Klage der Deutschen Telekom AG wurde vom Verwal­tungs­gericht Köln im Wesentlichen abgewiesen. Ihre Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte zum Teil Erfolg.

BVerwG hebt Verpflichtung für Telekom hinsichtlich der Nutzung von Glasfa­ser­lei­tungen durch Wettbewerber auf

In Bezug auf den Zugang zu den Kabel­ver­zweigern und den Kabelkanälen zwischen Kabel­ver­zweigern und Hauptverteilern bestätigte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das von der Bundes­netz­agentur verfolgte Regulie­rungs­konzept. Durch die Möglichkeit, die Kabelverzweiger von den Hauptverteilern aus mit eigenen Glasfaserkabeln zu erschließen und mit eigener Übertra­gungs­technik auszurüsten, können einerseits die Wettbewerber mit zumutbarem Aufwand eine eigene Infrastruktur aufbauen und sich aus der technischen Abhängigkeit von der Deutschen Telekom AG lösen. Andererseits bleiben die eigentlichen Netzkomponenten des von der Deutschen Telekom AG mit hohem Inves­ti­ti­o­ns­aufwand errichteten VDSL-Netzes von dem Regulie­rungs­eingriff unberührt. Allerdings hat die Bundes­netz­agentur nicht hinreichend begründet, dass der den Wettbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete Zugriff auf die von der Deutschen Telekom AG im Zuge ihres VDSL-Ausbaus zwischen dem Hauptverteiler und den Kabel­ver­zweigern verlegten Glasfa­ser­lei­tungen gerechtfertigt ist. Diese Verpflichtung wurde deshalb vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgehoben.

Quelle: ra-online, BVerwG

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