21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2019

Video­über­wachung in Zahnarztpraxis unzulässigNotwendigkeit der Video­über­wachung nicht ersichtlich

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Video­über­wachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die daten­schutz­rechtliche Erfor­der­lichkeit unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behand­lungs­zimmern aufgestellt hat (sogenannte Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragte gab der Klägerin u.a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Insoweit blieb die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos.

Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die seit 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf daten­schutz­rechtliche Anordnungen findet, die - wie im vorliegenden Fall - vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an diesem neuen unions­recht­lichen Regelungswerk gemessen.

Beobachtung durch Kamera-Monitor-System setzt berechtigte Interessen voraus

Der Bundes­ge­setzgeber hatte die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video­über­wachung) vor dem 25. Mai 2018 durch § 6 b des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Nach den bindenden Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist.

Anhaltspunkte für notwendige Video­über­wachung nicht gegeben

Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Video­über­wachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Video­über­wachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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