21.11.2024
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Dokument-Nr. 25134

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Urteil06.04.2017Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 7.16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2017, 511Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2017, Seite: 511
  • ZD 2017, 399Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2017, Seite: 399
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil20.11.2015, 9 K 725/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.04.2017

Video­über­wachung des Eingangs­be­reichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten stellt Verstoß gegen Bundes­daten­schutz­gesetz darVorliegen von milderen Mittel als Video­über­wachung

Deckt eine Kamera den Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis ab, um der abstrakten Gefahr einer Straftat zu begegnen, so liegt ein Verstoß gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz (BDSG) vor. Da vor allem mildere Mittel vorliegen, wie etwa Aufbewahrung von Wertsachen im video­über­wachten nicht öffentlichen Bereich, Personaleinsatz sowie Verpixelung, ist die Video­über­wachung des öffentlichen Raums nicht nach § 6 b BDSG gerechtfertigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zahnarztpraxis befand sich zum Schutz vor möglichen Straftaten, wie insbesondere Diebstählen, eine Kamera. Diese deckte neben dem nicht öffentlichen Mitar­bei­ter­bereich auch öffentliche Bereiche, wie den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür und einen großen Teil des Tresens, ab. Die aufgenommenen Bilder wurden zwar nicht gespeichert, jedoch war dies technisch möglich. Zudem wiesen Hinweisschilder auf die Kameras hin. Im Oktober 2012 verlangte die zuständige Daten­schutz­behörde, dass der öffentlich zugängliche Bereich während der Besuchszeiten nicht überwacht wird. Da die Betreiberin der Zahnarztpraxis damit nicht einverstanden war, legte sie zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob schließlich Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam wies die Klage ab. Es nahm aufgrund der Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels einer Videokamera einen Verstoß gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz an. Die Untersagung der Überwachung dieser Bereiche sei daher rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Praxis­be­treiberin Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Datenschutz

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Praxis­be­treiberin zurück. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung habe auf Grundlage von § 38 Abs. 5 BDSG ergehen dürfen, da die Praxis­be­treiberin durch die Kameraüberwachung gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz verstoßen habe.

Kein berechtigtes Interesse an Video­über­wachung öffentlicher Bereiche

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei die Videoüberwachung nicht gemäß § 6 b BDSG zulässig gewesen. Die abstrakte Gefahr von Diebstählen habe kein berechtigtes Interesse an der Überwachung der öffentlichen Bereiche begründet. Die Video­über­wachung sei zur Abwendung dieser Gefahr nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Verfügung stehen. So können Wertgegenstände in dem video­über­wachten, nicht öffentlichen Mitar­bei­ter­bereich hinter dem Anmeldetresen aufbewahrt oder mit in die Behand­lungsräume mitgenommen werden. Zudem könne die Diebstahl­s­gefahr durch Personaleinsatz begegnet werden. Darüber hinaus komme eine Verpixelung der Gesichter in Betracht. Zwar werde dadurch eine Identifizierung des Täters verhindert. Jedoch gehe es der Praxis­be­treiberin lediglich um die Verhinderung von Straftaten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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