Dokument-Nr. 21920
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- Grundstückseigentümer kann Unterlassen einer Videoüberwachung durch Nachbarn verlangenLandgericht Detmold, Urteil08.07.2015, 10 S 52/15
- Ohne rechtfertigende Umstände ist Anbringung einer Videokamera oder Kameraattrappe durch Vermieter unzulässigAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil14.01.2015, 33 C 3407/14
Amtsgericht München Urteil20.03.2015
Videoüberwachung eines privaten Grundstückseingangs und eines unmittelbar davor gelegenen Gehwegstreifens zulässigKeine Verletzung von Persönlichkeitsrecht vorbeigehender Passanten
Die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor verletzt in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus München ist Eigentümerin eines Hauses in München-Pasing. Ihr Nachbar brachte im Februar 2013 am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera an. Grund dafür war, dass an seinem Haus mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war und die Täter nicht ermittelt werden konnten. Außerdem befindet sich im Garten eine hochwertige Garten-Modelleisenbahn im Wert von circa 8.000 Euro. Von der Kamera werden der Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn und ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst. Das Anbringen der Kamera hatte der Nachbar mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen. Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass das Aufzeichnungsfeld verändert werden kann.
Nachbarn stritten bereits mehrfach
Zwischen der Klägerin und dem Nachbarn gab es bereits in der Vergangenheit Streit wegen der Verwendung von Streusalz, der Anbringung eines Sichtschutzgitters, wegen des Pflanzenzuschnitts und wegen eines Grenzüberbaus durch den Nachbarn.
Nachbar verweigert Entfernung der Kamera
Die Klägerin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera. Sie möchte, dass der Nachbar die Kamera entfernt und mahnte ihn deshalb seit November 2013 mehrfach ab. Der Nachbar weigerte sich, die Kamera zu entfernen. Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München.
Öffentliche Bereich noch privater Nachbargrundstücke dürfen von Videoüberwachung nicht erfasst werden
Die zuständige Richterin gab dem Nachbarn Recht. Die Kamera muss nicht entfernt werden. Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte - so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.
Interesse am Schutz des Eigentums des Überwachenden überwiegt allgemeines Persönlichkeitsrecht zufällig miterfasster Passanten
Das Gericht geht davon aus, dass das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Der Erfassungsbereich sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn. Es sei zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden hatten. Insoweit überwiege das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin, entschied das Gericht.
Streitigkeiten zwischen Nachbarn nicht ausreichend für Anspruch auf Entfernung der Kamera
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Entfernung der Kamera aber auch bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten muss, damit überwacht zu werden. Allein die Tatsache, dass Nachbarn Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die Streitigkeiten, die zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn stattgefunden haben, sind dafür nach Meinung des Gerichts nicht ansatzweise ausreichend.
Hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch den Nachbarn für Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend
Es handle sich dabei um eher gewöhnliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Die Klägerin trug dem Gericht nur ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Nachbarn vor, was sie nicht mit Tatsachen belegen konnte. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar sie überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen. Das Gericht führte aus, dass sie Klägerin hier allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungskamera durch den Beklagten vortrage. Es liege damit bloß ein (vermeintliches) subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv sei klargestellt, dass derzeit fremde private Flächen nicht gefilmt würden. Auf Seiten des Beklagten sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass es unstreitig zu einer Sachbeschädigung auf seinem Grundstück gekommen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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