21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.04.2008

Mobilfunktarife: Regulierung der Bundes­netz­agentur ist rechtmäßigKlagen von T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 vor dem Bundes­verwaltungs­gericht gescheitert

Das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunk­netzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungs­entgelte richteten.

Bei den umstrittenen Termi­nie­rungs­ent­gelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobil­fun­knetz­be­treiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulie­rungs­be­dürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobil­fun­knetz­be­treiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Termi­nie­rungs­entgelte gab sie den Mobil­funk­be­treibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Geneh­mi­gungsfähig sind danach nur streng koste­n­o­ri­en­tierte Entgelte.

Die dagegen erhobenen Klagen der Mobil­fun­knetz­be­treiber hatten in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulie­rungs­be­dürf­tigkeit der von der Bundes­netz­agentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht als unver­hält­nismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulie­rungs­ver­fü­gungen insgesamt, während die Bundes­netz­agentur die in erster Instanz aufgehobene Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht verteidigte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte, gab nun insgesamt der Bundes­netz­agentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulie­rungs­ver­fü­gungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobil­funk­ter­mi­nierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbe­wer­bs­be­din­gungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundes­netz­agentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Termi­nie­rungs­entgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbrau­che­r­in­teressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Termi­nie­rungs­entgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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