24.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil08.03.2007

Termi­nie­rungs­entgelte im Mobilfunk müssen nicht vorab genehmigt werden

Die Entgelte für die Zustellung eines Telefonats ins Mobilfunknetz ("Terminierung") unterliegen nicht der Vorab-Regulierung durch die Bundes­netz­agentur. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln auf vier Klagen Klagen der Mobil­fun­knetz­be­treiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2.

Im August 2006 hatte die Bundes­netz­agentur entschieden, dass die Betrei­ber­ge­sell­schaften der Mobilfunknetze auf dem deutschen (Großkunden)-Markt für Anruf­zu­stel­lungen in das Mobilfunknetz über eine erhebliche Marktmacht verfügten und deshalb der Regulierung unterlägen.

Mit einer Regulie­rungs­ver­fügung machte die Bundes­netz­agentur den Betreibern verschiedene Auflagen, um den Zugang zu den Mobilfunknetzen für konkurrierende Betreiber zu gewährleisten. Neben anderen Anordnungen wurde in der Regulie­rungs­ver­fügung festgestellt, dass die Termi­nie­rungs­entgelte vorab genehmigt werden müssten. Insbesondere hiergegen richteten sich die Klagen der Mobil­fun­knetz­be­treiber, denen das Verwal­tungs­gericht Köln nun in diesem Punkt stattgab. Zu Recht sei die Bundes­netz­agentur zwar von einer erheblichen Marktmacht der Mobil­fun­knetz­be­treiber ausgegangen und habe deshalb grundsätzlich eine Regulie­rungs­ver­fügung erlassen dürfen.

Die angeordnete Vorab-Regulierung der Termi­nie­rungs­entgelte sei aber ein zu starker Eingriff in die Rechte der Betreiber, entschieden die Richter. Um die Verbrau­che­r­in­teressen zu wahren und einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, reiche die nachträgliche Kontrolle der Entgelte aus. Dies gelte umso mehr, als die Termi­nie­rungs­entgelte in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 19.03.2007

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