21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss13.06.2007

Mobilfunktarife: Eilanträge der Netzbetreiber abgelehnt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat Anträge der Mobil­fun­knetz­be­treiber Vodafone, O2 und E-Plus abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Geneh­mi­gungs­pflicht für so genannte Termi­nie­rungs­entgelte anzuordnen.

Gegenstand der Eilent­schei­dungen sind die Entgelte, die Festnetz- und Mobil­fun­knetz­be­treiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in andere Mobilfunknetze zu entrichten haben. Die Bundes­netz­agentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobil­te­le­fonnetze regulie­rungs­be­dürftig ist, da die vier deutschen Mobil­fun­knetz­be­treiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 insoweit jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Termi­nie­rungs­entgelte gab sie den Mobil­funk­be­treibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Den dagegen gerichteten Klagen gab das Verwal­tungs­gericht Köln in erster Instanz statt und hob die Geneh­mi­gungs­pflicht für Termi­nie­rungs­entgelte auf. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig, da u.a. die beklagte Bundesrepublik Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt hat. Die vier Mobil­fun­knetz­be­treiber beantragten beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht anzuordnen. Mit diesen Eilanträgen wollten sie erreichen, dass die Geneh­mi­gungs­pflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Klagen nicht vollzogen werden darf, die Termi­nie­rungs­entgelte also einstweilen wie bisher ausgehandelt werden können.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht lehnte die Anträge der drei Netzbetreiber Vodafone, E-Plus und O2 jetzt ab. Da sich der Ausgang der Revisi­ons­ver­fahren im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorhersagen lässt, stützte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht seine Eilentscheidung auf eine Folgenabwägung:

Wird die aufschiebende Wirkung der Klagen abgelehnt, sollten diese aber später Erfolg haben, erleiden die Mobil­fun­k­un­ter­nehmen zwar finanzielle Nachteile durch die vorübergehende Absenkung der Termi­nie­rungs­entgelte. Diese Nachteile werden allerdings dadurch gemildert, dass den betroffenen Unternehmen im Falle ihres endgültigen Obsiegens später Nachzah­lungs­ansprüche zustehen können. Außerdem werden die vorübergehenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise durch entsprechende Vorteile aufgewogen. Diese entstehen dadurch, dass die einzelnen Mobil­funk­be­treiber von der Absenkung der Termi­nie­rungs­entgelte ihrerseits profitieren, soweit sie selbst Nachfrager von Termi­nie­rungs­leis­tungen der konkurrierenden Netzbetreiber sind.

Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, blieben die Klagen gegen die Auferlegung der Entgelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht aber letztlich ohne Erfolg, wögen die Folgen schwerer. Denn es wäre nicht zu erwarten, dass die von überhöhten Termi­nie­rungs­ent­gelten letztlich betroffenen Endverbraucher noch nachträglich in den Genuss einer rechtlich gebotenen Absenkung kämen. Außerdem gilt es, ein der Markt­ent­wicklung äußerst abträgliches „Hin und Her“ zu vermeiden, das einträte, falls die von der Bundes­netz­agentur angeordnete und bereits ins Werk gesetzte Entgelt­re­gu­lierung nunmehr ausgesetzt und später nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens wieder aufgenommen würde. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz vom Sofortvollzug der Regulie­rungs­ver­fü­gungen als Regelfall ausgeht. Über den vierten Eilantrag von T-Mobile hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aus verfah­rens­recht­lichen Gründen noch nicht entschieden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des BVerwG vom 13.06.2007

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