18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.09.2013

Unterrichts­befreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässigSchule muss Schüler nicht wegen religiöser Gründe vom Kinobesuch freistellen

Verstößt der Inhalt einer schulischen Unterrichts­veranstaltung aus Sicht einzelner Schüler bzw. ihrer Eltern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben, so rechtfertigt dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichts­befreiung. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gehören der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihr Sohn besuchte die 7. Klasse eines Gymnasiums in Bocholt. Im Deutsch­un­terricht wurde das Buch "Krabat" von Ottfried Preußler besprochen. Ferner sollte als Unter­richts­ver­an­staltung der Film "Krabat" des Regisseurs Marco Kreuzpaintner besucht werden. Der Film zeigt unter anderem Praktiken schwarzer Magie. Die Kläger beantragten, ihren Sohn von dieser Unter­richts­ver­an­staltung zu befreien. Sie beriefen sich auf religiöse Gründe: Ihr Glaube verbiete ihnen, sich mit schwarzer Magie zu befassen. Die Schule lehnte die Befreiung ab. Der Sohn der Kläger nahm dennoch an der Filmvorführung nicht teil.

Kläger halten Ablehnung der Befreiung vom Unterricht für rechtswidrig

Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist. Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat ihrer Klage im Berufungs­ver­fahren stattgegeben.

Beein­träch­ti­gungen religiöser Vorstellungen sind als typische Beglei­t­er­scheinung des Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags hinzunehmen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der hiergegen gerichteten Revision des beklagten Landes stattgegeben. Die Schule verstieß mit der Filmvorführung nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot, bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in religiöser Hinsicht zu wahren. Sonstige Beein­träch­ti­gungen religiöser Vorstellungen sind grundsätzlich als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Beglei­t­er­scheinung des staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Eine Unter­richts­be­freiung kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Regelmäßig ist hierfür erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beein­träch­tigung droht und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das von den Klägern geltend gemachte religiöse Tabui­sie­rungsgebot läuft der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen, in ihrem Kern zuwider.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16758

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI