21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.05.2014

Verbot der Vereine DawaFFM und Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e.V. rechtmäßigDawaFFM richtet sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung und den Gedanken der Völker­ver­stän­digung

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern hat die in Frankfurt am Main ansässigen Vereinigungen DawaFFM und Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e.V. zu Recht verboten. DawaFFM richtet sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung und den Gedanken der Völker­ver­stän­digung. Das Verbot dieser Vereinigung erstreckt sich auf ihre Teilor­ga­ni­sation, den Internationalen Jugendverein - Dar al Schabab e.V. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Vereinigung DawaFFM ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, obwohl sie anders als der Internationale Jugendverein - Dar al Schabab e.V. nicht im Vereinsregister eingetragen ist und keine Satzung hat. Sie tritt als ein auf Dauer angelegter Perso­nen­zu­sam­men­schluss mit organisierter Willensbildung hervor, der durch Veröf­fent­li­chungen im Internet und durch Veranstaltungen das Ziel verfolgt, aus dem für richtig erachteten Verständnis des Islam abgeleitete verbindliche Handlungs­an­wei­sungen zu verbreiten.

DawaFFM richtet sich gegen verfas­sungs­mäßige Ordnung

Gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richtet sich DawaFFM vor allem deshalb, weil der Verein vor dem Hintergrund seiner das Rechts­s­taats­prinzip ablehnenden Lehren die gewalttätigen Ausschreitungen, die Gegen­de­mon­s­tranten nach dem Zeigen der so genannten Mohammed-Karikaturen auf Veranstaltungen im Mai 2012 in Bonn und Solingen begangen haben, im Sinne gerecht­fer­tigter Selbstjustiz gebilligt und mit der Aufstachelung zu weiterer Gewalt gedroht hat.

Drohungen des DawaFFM richten sich gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung

Diese DawaFFM zurechenbaren Drohungen richten sich, soweit sie sich auf deutsche Einrichtungen in islamischen Staaten und sich dort aufhaltende deutsche Staatsbürger beziehen, zudem gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Diesen Verbotsgrund erfüllt der Verein ferner dadurch, dass er den bewaffneten Jihad in den von religi­o­ns­be­zogenen Ausein­an­der­set­zungen betroffenen Staaten durch die Verbreitung von Erklärungen, gewalt­ver­herr­li­chenden Kampfgesängen und Gebeten mit der Bitte um die Vernichtung von Amerikanern, Juden, Christen und Schiiten unterstützt. DawaFFM wirkt so auf eine Radikalisierung insbesondere von jungen Muslimen hin und bereitet den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten Jihad in den einschlägigen Konfliktstaaten und auch für entsprechend motivierte Gewalttaten in Deutschland.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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