15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss22.05.2008

Kein Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit eingebürgerter türkischer Kinder nach Wieder­ein­bür­gerung mit dem Vater

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wieder­ein­bür­gerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wieder­ein­bür­ge­rungs­antrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit nach § 25 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landes­an­walt­schaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zurückgewiesen. Die in erster Linie erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts hatten keinen Erfolg. Zu der Frage, ob der Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit nach § 25 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG bei Kindern auch ohne hierauf gerichteten ausdrücklichen Antrag schon dann eintreten kann, wenn sich die Wieder­ein­bür­gerung der Eltern nach ausländischem (hier: türkischem) Recht automatisch auf die Kinder erstreckt, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht Stellung genommen. Diese Frage war für den Verwal­tungs­ge­richtshof nach der Begründung seines Urteils nicht ausschlaggebend. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat einen Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit der Kinder schon deswegen verneint, weil jedenfalls nicht beide Elternteile – wie bei entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 StAG erforderlich – einen die Wieder­ein­bür­gerung der Kinder auslösenden Antrag gestellt haben; nach türkischem Recht ist die Wieder­ein­bür­gerung der Kinder ausschließlich nach ihrem Vater erfolgt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des BVerwG vom 09.06.2008

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