23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.02.2013

Keine Einbürgerung eines türkischen Kindes ohne Ausscheiden aus seiner Staats­an­ge­hö­rigkeitAufgabe der türkischen Staats­bür­ger­schaft nach türkischem Recht erst bei Volljährigkeit möglich

Die Einbürgerung eines Kindes mit türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit setzt grundsätzlich die Aufgabe der türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit voraus. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung liegt der Fall eines heute 15 Jahre alten türkischen Mädchens zu Grunde. Ihr Vater ist als Asylbe­rech­tigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 2004 die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit. Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der nach Ablehnung des Antrags erhobenen Klage hat das Verwal­tungs­gericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Ausnah­me­tat­bestand für Anspruch auf Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staats­bür­ger­schaft nicht gegeben

Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staats­an­ge­hö­rigkeit aufgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes - StAG). Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staats­an­ge­hö­rigkeit macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG). Diese Ausnahme ist hier nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts ein Ausscheiden aus ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit unter anderem bei Volljährigen zulässt. Die Bestimmung findet nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunfts­s­taates ein Ausscheiden aus der Staats­an­ge­hö­rigkeit generell ausschließt. Sie erfasst hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen ist, hierfür aber - wie bei der minderjährigen Klägerin - die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch der weitere Ausnah­me­tat­bestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staats­an­ge­hö­rigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), ist nicht erfüllt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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