21.11.2024
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Dokument-Nr. 28148

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.11.2019

Für den künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND haben keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei Umzugskosten und TrennungsgeldBVerwG zur Wirksamkeit einer Umzugs­kos­ten­zusage wegen des Umzugs des Bundes­nachrichten­dienstes nach Berlin

Mitarbeiter des Bundes­nachrichten­dienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt waren, haben nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugs­kosten­vergütung und Trennungsgeld. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in Bayern auf. Hierfür wurde ihm Umzugs­kos­ten­ver­gütung nicht zugesagt, weil er am künftigen Behör­den­standort in Berlin verwendet werden sollte. Der Kläger pendelte deshalb zum bisherigen Behör­den­standort und erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Als sein Dienstposten 2018 im Rahmen der Funktionalen Konzentration des BND nach Berlin verlagert wurde, sagte ihm die Behörde Umzugs­kos­ten­ver­gütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel. Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf eine nach § 3 Abs. 3 des Bundes­um­zugs­kos­ten­ge­setzes (BUKG) getroffene Festlegung des Bundes­kanz­le­ramtes, ihn so zu stellen, dass die Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungs­zusage erst drei Jahre nach der Perso­nal­maßnahme wirksam wird.

Klage erfolglos

Die mit diesem Begehren nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage blieb bei dem in erster und zugleich letzter Instanz zuständigen Bundes­ver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen Restruk­tu­rierung festlegen, dass die Zusage der Umzugs­kos­ten­ver­gütung erst drei Jahre nach der Perso­nal­maßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht dann ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Nach Ablauf der drei Jahre kann unter Verzicht auf die Zusage der Umzugs­kos­ten­ver­gütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sogenannte "3 + 5-Regelung").

Kläger wurde für Standort Berlin eingestellt und konnte sich von vornherein auf Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen

Der Kläger gehört nicht zu den von der Festlegung des Bundes­kanz­le­ramtes begünstigten Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handelt es sich nicht, wie die Behörden gemeint haben, um eine Verwal­tungs­vor­schrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in Gestalt einer sogenannten Allge­mein­ver­fügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der Zugäng­lich­machung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden ist, brauchte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht nachzugehen. Denn die Festlegung kann von den Bediensteten des BND unter Berück­sich­tigung von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen Bediensteten zugutekommt, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen Dienstort­wechseln besonders belastet. Dazu zählen nach der Festlegung u.a. diejenigen nicht, die wie der Kläger bereits für den Standort Berlin eingestellt worden sind und sich in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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