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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.06.2011

BVerwG: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung erledigt sich nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurück­stel­lungs­be­scheidesBauge­n­eh­mi­gungs­behörde ist berechtigt, Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren befristet auszusetzen

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurück­stel­lungs­be­scheides erledigt sich nicht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde berechtigt, ein Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren befristet auszusetzen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, ein Unternehmen des Lebens­mit­te­l­ein­zel­handels, beantragte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Lebens­mit­tel­dis­count­markts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag für ein Jahr zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr geneh­mi­gungsfähig ist. Die Klägerin legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war, Untätig­keitsklage.

Stadt verfügt Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurück­stel­lungs­be­scheides

Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurück­stel­lungs­be­scheides an. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf eine Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage umgestellt, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurück­stel­lungs­be­scheides einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens hatte.

Ausgang des Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahrens war noch offen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die Verpflich­tungsklage sich zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage nicht erledigt hatte, weil der Ausgang des Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahrens noch offen war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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