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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.03.2006

Bebauungsplan unwirksam - Lebens­mit­telmarkt darf gebaut werdenVersorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Ortmitte ist keine ausreichende Rechtfertigung für Versagung der Baugenehmigung

Ein in Haßloch in der August-Bebel-Straße geplanter Lebens­mit­telmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 465 qm darf nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt gebaut werden.

Nach Ablehnung des Bauantrags durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim blieb auch das Wider­spruchs­ver­fahren ohne Erfolg: Der Kreis­rechts­aus­schuss bezog sich auf den Bebauungsplan der Gemeinde Haßloch, der im Bereich des betroffenen Grundstücks zwar ein Gewerbegebiet vorsieht, Einzel­han­dels­be­triebe und sonstige Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher aber nicht zulässt.

Das Verwal­tungs­gericht hat demgegenüber die Kreisverwaltung verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zu erteilen. Der Bebauungsplan sei unwirksam und deshalb nicht zu beachten. Der Gemeinde Haßloch sei es darauf angekommen, die Gewerbeflächen ausschließlich zur Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und Handwerks­be­trieben bereitzustellen. Dieses Planungsziel könne aber mit dem Verbot lediglich von Einzel­han­dels­be­trieben nicht erreicht werden. In einem Gewerbegebiet seien nämlich auch Großhandels- und Dienst­leis­tungs­be­triebe, Lagerhäuser und -plätze, Tankstellen und Sportanlagen zulässig; diese seien aber nicht ausgeschlossen worden.

Soweit die Gemeinde die Regelung zudem damit begründet habe, die verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Ortsmitte und an den Wohnstandorten sichern zu wollen, stelle dies ebenfalls keine ausreichende Rechtfertigung dar. Denn es seien nicht nur Einzel­han­dels­be­triebe ausgeschlossen worden, die Güter des täglichen Bedarfs anböten, sondern auch sonstige sich üblicherweise nicht in Zentren ansiedelnde Betriebe wie z. B. Baumärkte und Gartencenter; hierfür fehle es an einem nachvoll­ziehbaren Grund.

Sei der Bebauungsplan aber unwirksam, so dürfe der Lebens­mit­telmarkt errichtet werden, denn er füge sich in die nähere Umgebung - ein Gewerbebiet - ein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Neustadt vom 17.05.2006

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