Nach Ablehnung des Bauantrags durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim blieb auch das Widerspruchsverfahren ohne Erfolg: Der Kreisrechtsausschuss bezog sich auf den Bebauungsplan der Gemeinde Haßloch, der im Bereich des betroffenen Grundstücks zwar ein Gewerbegebiet vorsieht, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher aber nicht zulässt.
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die Kreisverwaltung verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zu erteilen. Der Bebauungsplan sei unwirksam und deshalb nicht zu beachten. Der Gemeinde Haßloch sei es darauf angekommen, die Gewerbeflächen ausschließlich zur Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetrieben bereitzustellen. Dieses Planungsziel könne aber mit dem Verbot lediglich von Einzelhandelsbetrieben nicht erreicht werden. In einem Gewerbegebiet seien nämlich auch Großhandels- und Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser und -plätze, Tankstellen und Sportanlagen zulässig; diese seien aber nicht ausgeschlossen worden.
Soweit die Gemeinde die Regelung zudem damit begründet habe, die verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in der Ortsmitte und an den Wohnstandorten sichern zu wollen, stelle dies ebenfalls keine ausreichende Rechtfertigung dar. Denn es seien nicht nur Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen worden, die Güter des täglichen Bedarfs anböten, sondern auch sonstige sich üblicherweise nicht in Zentren ansiedelnde Betriebe wie z. B. Baumärkte und Gartencenter; hierfür fehle es an einem nachvollziehbaren Grund.
Sei der Bebauungsplan aber unwirksam, so dürfe der Lebensmittelmarkt errichtet werden, denn er füge sich in die nähere Umgebung - ein Gewerbebiet - ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Neustadt vom 17.05.2006