03.12.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2007

Änderung eines Bebauungsplans zu Lasten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde, die von der Wider­spruchs­behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet worden ist, im Rahmen ihrer Anfech­tungsklage gegen den Wider­spruchs­be­scheid eine nach Erlass des Wider­spruchs­be­scheids von ihr selbst herbeigeführte, dem Bauherrn nachteilige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans geltend machen kann.

Die Bauherrin, ein Einzel­han­dels­betrieb, stellte bei der Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittel-Discount­ge­schäfts von 700 qm um 147 qm. Die Klägerin, die als Große Kreisstadt zugleich untere staatliche Bauauf­sichts­behörde ist, lehnte den Antrag ab. Auf den Widerspruch der Bauherrin verpflichtete das zuständige Regie­rungs­prä­sidium als Wider­spruchs­behörde die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung, soweit es um die planungs­rechtliche Beurteilung des Vorhabens geht. Die Klägerin erteilte die Baugenehmigung jedoch nicht, sondern erhob Anfech­tungsklage gegen den Wider­spruchs­be­scheid, die das Verwal­tungs­gericht abwies. Während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof beschloss und veröffentlichte die Klägerin eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans, aus der sich nach ihrer Ansicht die Unzulässigkeit des Umbauvorhabens der Beigeladenen ergibt. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ließ diese nachträgliche Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung unberück­sichtigt, dass maßgeblicher Beurtei­lungs­zeitpunkt der Erlass des Wider­spruchs­be­scheides sei. Er wies die Berufung der Klägerin zurück, ohne auf den zwischen­zeitlich geänderten Bebauungsplan einzugehen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Bereits im gemeindlichen Anfech­tungs­prozess müsse geprüft werden, ob die im Wider­spruchs­be­scheid bejahten planungs­recht­lichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin gegeben seien. Eine dem Bauherrn nachteilige Änderung der Rechtslage dürfe die Gemeinde selbst durch Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans herbeiführen, solange eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Denn dieser hat – nach seiner Rechts­auf­fassung konsequent – nur Feststellungen für die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider­spruchs­be­scheids vom 28. Januar 2004 getroffen und eine Überprüfung des zwischen­zeitlich von der Klägerin bekannt gemachten Änderungs­be­bau­ungsplans für entbehrlich gehalten. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/07 des BVerwG vom 13.12.2007

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